Wann hat Fracht ihren Ursprung in der Betriebsstätte?

Nur Fracht die ihren Ursprung in einem zugelassenen Betriebsstandort hat, darf überhaupt von einem bekannten Versender im Status sicher versendet werden.

Ursprung haben heißt:

  • die Versandware wird in einem zugelassenen Betriebsstandort eines bekannten Versenders hergestellt und/ oder
  • die Fracht wird an einem zugelassenen Betriebsstandort eines bekannten Versenders aus Einzelstücken zusammengestellt und verpackt, wobei die Einzelstücke bis zur Erfüllung der Bestellung nicht als Luftfracht identifizierbar sein dürfen.

Fracht, die ihren Ursprung nicht an dem Betriebsstandort hat (so genannte Sendungen anderen Ursprungs), darf zwar von einem bekannten Versender versendet werden, muss jedoch zwingend vor der Verladung in ein Luftfahrzeug von einem reglementierten Beauftragten kontrolliert werden und der Ursprung der Fracht muss eindeutig nachgewiesen sein.

Dabei ist es ganz wichtig, dass der bekannte Versender den reglementierten Beauftragten informiert, dass es sich bei der Luftfracht um sogenannte „unsichere Luftfracht“ handelt.

Wenn diese Information dem reglementierten Beauftragten nicht vorliegt, wird die Luftfrachtsendung möglicherweise irrtümlich als sicher eingestuft und es kommt nicht zu der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle.

Das kann zur Folge haben, dass ein verbotener Gegenstand bzw. ein Sprengsatz unentdeckt in ein Flugzeug gelangen kann. Die Folgen dieser Nachlässigkeit können Immens sein und müssen vermieden werden.

First Class Consults® unterstützt Unternehmen kompetent bei der LBA Zulassung zum bekannten Versender oder reglementierten Beauftragten.

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