Ich versende bereits Luftfracht auf der Grundlage einer Sicherheitserklärung. Was passiert nach dem Ende des gesetzlichen Übergangszeitraumes, also nach dem 25. März 2013?

Wer den Status bekannte Versender auch nach dem 25. März 2013 behalten oder neu erwerben will, muss die Zulassung beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erneut beantragen. Für jeden Betriebsstandort, aus dem Luftfracht mit dem Status sicher in Umlauf gebracht werden soll, muss das behördliche Zulassungsverfahren inklusive einer Vor-Ort-Überprüfung durch das LBA erfolgreich durchlaufen werden.

Eine Verlängerung des Übergangszeitraums bis zum 25. März 2013 hinaus ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich!

Nach dem 25. März 2013 kann ein Versender ohne den Status als geschäftlicher Versender oder bekannter Versender Luftfracht nur noch unsicher versenden, das heißt, die Sendung muss grundsätzlich durch einen reglementierten Beauftragten kontrolliert (zum Beispiel geröntgt) werden.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Kosten – Für das Kontrollieren (Röntgen) von Fracht werden je nach Nachfrage und Standort unterschiedlich hohe Kosten in Rechnung gestellt.
  • Verfügbare Kontrolltechnik – nicht jede Sendung kann uneingeschränkt und/oder nicht-invasiv sicher gemacht werden. Ausschlussfaktoren können unter anderem die Maße und/oder das Gewicht der Fracht beziehungsweise dessen Materialdicke, -dichte oder Strahlungsempfindlichkeit sein. Jedes Unternehmen muss für sich prüfen, ob geeignete Kontrolltechnik für die Fracht verfügbar ist.
  • Zeit – Die Kontrollen nehmen Zeit in Anspruch – bei kurzfristigen Lieferungen kann dadurch gegebenenfalls der Flug verpasst werden und/oder weitere Kosten können anfallen.
  • Qualität – Das Aus-, Ein- oder Umpacken der Luftfracht durch Kontrolleure steht gegebenenfalls den Qualitätsvorgaben des Versenders bzw. der Kunden entgegen.

Voraussetzungen für den Status bekannter Versender – Unternehmen die den Status bekannter Versender anstreben, müssen verschiedene Dinge beachten:

  1. Sie müssen das „bekannter Versender Sicherheitsprogramm“ erstellen und beim Luftfahrt-Bundesamt einreichen.
  2. Mindestens einen Sicherheitsbeauftragten überprüfen, schulen und benennen.
  3. Alle Mitarbeiter die mit identifizierbarer Luftfracht zu tun haben, sowohl dokumentarisch als auch physisch, müssen überprüft und geschult werden. Die Überprüfung erfolgt gemäß §7 LuftSiG in Form einer Zuverlässigkeitsüberprüfung. Die Schulungen unterscheiden sich dahingehend wer Sicherheitskontrollen durchführt und wer nur Zugang zur identifizierbaren Luftfracht besitzt. Die Schulung für den Personenkreis der nur Zugang zu identifizierbarer Luftfracht bekommt muss nach Nummer 11.2.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 erfolgen. Für den zweiten Personenkreis muss die Schulung nach Nummer 11.2.3.9 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 durchgeführt werden. Diese Schulungen dürfen ausschließlich von LBA zugelassenen Schulungsleitern erfolgen, die nach Vorgabe durch das Modulare Schulungssystem ausbilden.
  4. Sie müssen Sorge dafür tragen das der Sicherheitsbereich verschlossen ist, also niemand der unberechtigt ist, in diesen Bereich Zutritt erhält.
  5. Sie müssen mittels einem jährlichen internen Audit das Qualitätniveau aufrecht erhalten und entdeckte Schwachstellen korrigieren.

Das Luftfahrt-Bundesamt prüft die eingereichten Unterlagen und entscheidet mit einer Vorort-Kontrolle ob die beschriebenen Sicherheitsvorkehrungen ausreichend sind bzw. das Sicherheitsprogramm alle notwendigen Auflagen beschreibt und es praktisch umgesetzt wird.

Nach erfolgter Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt erhält der bekannte Versender eine KC-Nummer (z.B. DE/KC/76543-01) die in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingetragen wird und der Status des Unternehmens somit jederzeit von jedem reglementieren Beauftragen überprüft werden kann.

First Class Consults® unterstützt Unternehmen kompetent bei der LBA Zulassung zum bekannten Versender oder reglementierten Beauftragten.

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