Wichtige Änderung beim Status reglementierter Beauftragter für Transportunternehmen und rein dokumentarisch tätige Vermittler?

In diesem Artikel informieren wir Sie über mögliche Änderungen, die im Jahr 2015 zum Thema ‚reglementierter Beauftragter‘ diskutiert werden.

Es geht dabei sowohl um die Frage, WER zukünftig noch den Status regB bekommen kann, als auch um die Frage, ob bestimmten Unternehmen ein bestehender Status entzogen wird.

Ob für Transportunternehmen und rein dokumentarisch tätige Vermittler zukünftig noch Zulassungen zum reglementierten Beauftragten ausgesprochen werden ist fraglich.

Im Raum steht, dass Beteiligte der sicheren Lieferkette, die selbst keine Sicherheitskontrollen durchführen, keinen Status als reglementierter Beauftragter mehr erhalten werden.

Darstellung der sicheren Lieferkette

Sichere Lieferkette

Konkret würde das heißen, dass nur noch Unternehmen die Zulassung erhalten werden, die folgende Tätigkeiten (standortbezogene Sicherheitskontrollen) durchführen:

  • Einlagerungen/Auslagerungen von Luftfracht in den eigenen Räumlichkeiten (ggf. auch angemietet)
  • Einlagerung von neutralen Waren die ggf. in den eigenen Räumlichkeiten als Luftfracht identifizierbar werden
  • Erstellung von Frachtdokumenten in Verbindung mit der Vergabe des Sicherheitsstatus für die Luftfrachtsendung, hier: AWB´s / HAWB´s, Consols.
  • Durchführung von Luftfrachtkontrollen in Verbindung mit der Vergabe des Sicherheitsstatus der Luftfrachtsendung, hier: Röntgen (XRAY, Handsearch, ETD,EDD, Visualcheck, etc.)

Alle anderen Unternehmer in der Logistik, bzw. der Lieferkette würden keine Zulassung zum reglementierten Beauftragten mehr erhalten.

Betroffen wären zum Bespiel:

  • Reine Transportvermittler ohne eigenes Lager und Erstellung von Frachtpapieren (AWB´s)
  • Reine „Auftragsvermittler“ ohne eigenes Lager und Erstellung von Frachtpapieren (AWB´s)
  • Reine Transportunternehmen ohne eigenes Lager und Erstellung von Frachtpapieren (AWB´s)
  • Transportunternehmen welche andere Fremddienstleister (unteranderem reglementierte Beauftragte und Transporteure mit Transporteurserklärung) einsetzen, welche über kein eigenes Lager verfügen und die Erstellung von Frachtpapieren (AWB´s) nicht vornehmen.

Verlieren Unternehmen ihren bereits bestehenden Status als reglementierter Beauftragter?

Bei den laufenden Überprüfungen des LBA wird ggf. geprüft, ob eine Zulassung gemäß der VO (EG) Nr. 300/2008 i.V.m. VO (EU) Nr. 185/2010 ausgesprochen wurde und weiterhin Bestand hat.

Mögliche Beispiele wären dann die obengenannten Fälle.

So könnte ein reines Transportunternehmen auch aufgrund seiner Dienstleistung nur mit einer Transporteurserklärung und ohne Zulassung als regB tätig sein.

Damit das Transportunternehmen trotzdem noch weitere Transporteure einsetzen darf, obwohl dieses selbst nicht mehr als regB zugelassen ist, wurde die neue Transporteurserklärung veröffentlicht.

Die neue Transporteurserklärung besagt:

Die Beförderung wird nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben, es sei denn, der Dritte

  • verfügt über eine Transporteursvereinbarung mit dem reglementierten Beauftragten, dem bekannten Versender oder geschäftlichen Versender, der für die Beförderung zuständig ist oder
  • wurde von der zuständigen Behörde zugelassen oder zertifiziert oder verfügt über eine Transporteursvereinbarung mit dem unterzeichneten Transporteur, in der festgelegt ist, dass der Dritte die Beförderung nicht als Unterauftrag weiter vergibt und die in dieser Erklärung aufgeführten Sicherheitsverfahren einhält. Der unterzeichnete Transporteur trägt die volle Verantwortung für die Beförderung im Namen des reglementierten Beauftragten, bekannten Versenders oder geschäftlichen Versenders.“Reine Transport und –Auftragsvermittler würden ebenfalls keine Zulassung benötigen, da diese physisch nicht mit der Fracht in Verbindung kommen.

Änderung Reglementierter BeauftragterOb diese Änderungen in dieser Form umgesetzt werden ist noch unklar. Die Sachlage wird derzeit durch mehrere Behörden geprüft, es liegt derzeit aber noch keine endgültige Entscheidung vor.

Sollte dies so durchgesetzt werden, werden zukünftig sehr viele Unternehmen von der neuen Regelung betroffen sein und den regB Status entzogen bekommen, bzw. erst gar keinen Status vom LBA erhalten.

Sobald es neue Informationen oder gar klare Entscheidungen zu diesen Änderungen gibt, werden wir diesen Artikel aktualisieren.

Wenn diese neue Regelungen wie beschrieben eintreten, werden wir den betroffenen Unternehmen gerne Aufzeigen ob und welche Möglichkeiten es gibt, den regB Status zu behalten bzw. zu erlangen.

Sollten Sie Fragen oder konkreten Beratungsbedarf haben, nehmen Sie bitte hier Kontakt mit uns auf.