Änderung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung: erweiterte ZÜP

Am 01.02.2019 trat die Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 in Kraft. Diese ist eine Präzisierung der DVO (EU) 2018/1998. Die neue DVO (EU) 2019/103 hat unter anderem zur Aufgabe spezifische Luftsicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf Rechtsklarheit zu konkretisieren. Es soll eine größere Rechtsklarheit und eine einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und eine optimale Anwendung gemeinsamer Grundstandards erfolgen.

Des Weiteren wurden Änderungen betreffender Maßnahmen im Bereich Vorschriften der Zuverlässigkeitsüberprüfungen vorgenommen.

Diese haben unter anderem zum Anlass, dass Personen, welche Zugangangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen, eine erweitere Zuverlässigkeitsüberprüfung benötigen. Die erweitere Zuverlässigkeitsüberprüfung wird auch bei Personen benötigt, welche Verantwortung für die Durchführung von Kontrollen übernehmen soll.

Was ist eine erweitere Zuverlässigkeitsüberprüfung?

Bei einer normalen Zuverlässigkeitsüberprüfung werden unter anderem folgende Aspekte bei der zu überprüfenden Person überprüft:

  • Die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere
  • Die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre
  • Die Prüfung von Lücken bei Beschäftigungs- und Arbeitszeiten, sowie sonstige Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre

Zu den oben angegebenen Aspekten kommt bei einer sogenannten erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung noch der Punkt ,, Erkenntnisse und sonstige einschlägige Informationen, die den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen und nach deren Einschätzung für die Eignung einer Person zur Ausübung einer Funktion die einen erweiterte ZVÜ erfordert, von Bedeutung sein können.‘‘ Dies bedeutet im Klartext, dass bei einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung alles geprüft werden kann, was die Luftsicherheitsbehörde für relevant, in Bezug auf die Sicherheit des Luftverkehrs, hält.

Generell muss die normale oder auch erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung immer vor der Einstellung der entsprechenden Person erfolgen. Auch vor der erstmaligen Teilnahme an einer Sicherheitsschulung, die den Zugang zu Informationen umfasst, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Sicherheit nicht öffentlich zugänglich ist.

Ob nun eine erweiterte oder normale Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgen muss, entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften.

Generell muss jedoch eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt werden bei Personen welche:

  • Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen (Überprüfung der Schlüsselliste, etc.) durchführen
  • Verantwortung für die Durchführung der oben genannten Kontrollen übernehmen soll
  • Unbegleiteten Zugang zu Luftfracht Luftpost haben, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden
  • Unbegleiteten Zugang zu Post und Material von Luftfahrtunternehmen haben, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden
  • Unbegleiteten Zugang zu Boardvorräten haben, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden
  • Unbegleiteten Zugang zu Flughafenanlieferungen haben, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden

Erweiterte oder normale Zuverlässigkeitsüberprüfungen gelten als nicht bestanden, wenn nicht alle genannten Elemente erfolgreich abgeschlossen wurden. Auch gilt sie als dann nicht bestanden wenn diese Elemente nicht jederzeit hinreichend Gewähr für die Zuverlässigkeit der betreffenden Person bietet.

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist nun einer Wiederholung in regelmäßigen Abständen unterstellt. Wenn die normale ZVÜ früher ganze fünf Jahre lang gültig war, so ist sie heute nur noch drei Jahre gültig. Eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung ist sogar nur noch 12 Monate gültig.

Es gilt jedoch noch die Übergangsregelung: Zuverlässigkeitsüberprüfungen, welche vor dem 31.12.2020 erfolgreich absolviert werden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.