Änderungen im Bereich der beschäftigungsbezogenen Überprüfung (News)

Lücken im Lebenslauf

Wird die beschäftigungsbezogene Überprüfung durchgeführt, so müssen alle Lücken von der einzustellenden Person gegenüber dem reglementierten Beauftragten/bekannten Versender erklärt werden. Bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Erklärungen ist von der einzustellenden Person ein schriftlicher Nachweis zu fordern. Eine Ausnahme hiervon stellen Reisen dar, für die keine Nachweise (Tickets, Hotelrechnungen,…) mehr vorhanden sind. In solchen Fällen sind im Einstellungsgespräch gezielte Fragen zu der Reise zu stellen und ein Vermerk über die Aussagen der einzustellenden Person anzufertigen sowie aufzubewahren. Werden also im Rahmen der Einstellung Lücken festgestellt, muss für diesen Zeitraum nur ein schriftlicher Nachweis eingefordert werden, wenn Zweifel bestehen.

Beschäftigungsverhältnisse

Ab dem 1.Oktober 2013 muss über jedes Beschäftigungsverhältnis sowie über jede Aus- und Weiterbildung ein schriftlicher Nachweis vorliegen.

Dies gilt ebenso im Falle einer selbstständigen Tätigkeit. Als Nachweis kann zum Beispiel ein Handelsregisterauszug oder Gewerbeschein vorgelegt werden.

Diese Regelung gilt nicht rückwirkend für bereits eingestellte und beschäftigungsbezogen überprüfte Personen.

Auslegung des Begriffs „Einstellung“

Bislang mussten Personen mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht die bei einem reglementierten Beauftragten beschäftigt sind, der bereits vor dem 29.04.2010 zugelassen wurde, keine Sicherheitsüberprüfung nachweisen, wenn Sie bereits vor dem 29.04.2010 eingestellt wurden.

Diese Regelung wurde im Sinne der Anforderung an die Luftsicherheit präzisiert.

Unter Einstellung ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem eine Person im Sicherheitsbereich eingesetzt wird. Ist eine Person bereits vor dem 29.04.2010 im Unternehmen beschäftigt, hat aber erst nach dem 28.04.2010 Zugang zu identifizierbarer Luftfracht erhalten, hat diese Person zumindest eine beschäftigungsbezogene Überprüfung nachzuweisen. Bestand der Zugang zum Sicherheitsbereich bereits vor dem 29.04.2010 wird keine Sicherheitsüberprüfung benötigt. Dies gilt nur für Unternehmen, die bereits vor dem 29.04.2010 den Status eines reglementierten Beauftragten innehatten.

Diese Auslegung ist ab sofort zu beachten. Während einer Übergangsphase bis zum 1. Januar 2014 besteht für alle reglementierten Beauftragten die Gelegenheit, ihre Sicherheitsüberprüfung entsprechend zu aktualisieren.

Gegebenenfalls ist dazu Personal, welches nach bisheriger Regelung keine beschäftigungsbezogene Überprüfung/Zuverlässigkeitsüberprüfung benötigte, nachträglich zu überprüfen.