AWB und Abholung der Luftfracht

Ist es möglich, dass im AWB (Air Way Bill) als Eigentümer ein Unternehmen eingetragen ist, die Luftfracht jedoch bei einem anderen Unternehmen (das als bekannter Versender zugelassen ist) abgeholt wird?

Ja, diese Fallgestaltung ist möglich, wenn ein Hersteller von Waren diese „neutral“ einem anderen Unternehmen übergibt (meistens einem Dienstleister) und einzelne Sendungen erst im Verfügungsbereich des zweiten Unternehmens als Luftfracht identifiziert werden.

Die Verantwortlichkeiten für die Luftfrachtsendungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie deren Durchführungsverordnungen trägt in diesen Fällen grundsätzlich das zweite Unternehmen. Daher können diese Unternehmen als bekannte Versender zugelassen werden, ohne Eigentümer der Waren zu sein.

Das Luftfahrt-Bundesamt prüft im Zulassungsverfahren, inwieweit das zweite Unternehmen die dargestellten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere wird die ordnungsgemäße Abwicklung des Übergabeprozesses sowie die Frage der tatsächlichen Verfügungsgewalt des zweiten Unternehmens überprüft.

Damit kann in diesen Konstellationen bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen im AWB der Status der Luftfrachtsendung mit „SPX by KC“ festgesetzt werden.