Beantragung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen gem. §7 LuftSiG

Seitens der Luftsicherheitsbehörden wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Anträge für Zuverlässigkeitsüberprüfungen immer bei der Luftsicherheitsbehörde eingereicht werden müssen, die gemäß Handelsregister, bzw. Gewerbeanmeldung örtlich zuständig ist.

Die Regelung gilt auch für weitere unselbstständige Niederlassungen jeden Unternehmens.

Beispielsweise muss das Unternehmen mit Hauptsitz in Frankfurt und zwei weiteren Niederlassungen (Hannover und Düsseldorf), die Zuverlässigkeitsüberprüfungen für die Mitarbeiter immer in Hessen (zwecks Hauptsitz Frankfurt) beantragen, selbst wenn es sich nicht um Mitarbeiter dieser Niederlassungen handelt.

Zu beantragen sind die Zuverlässigkeitsüberprüfungen immer durch das verpflichtende Unternehmen (bV, regB, zugelassener Transporteur). Diese Regelungen gilt für alle Arten der Personalbereitstellung (Reinigung, usw.).

Im Januar 2019 sind die Antragsformulare, für die Überprüfung der Zuverlässigkeit aktualisiert worden. Beachten Sie, es müssen weitere Unterlagen (Schulungsnachweise des Sicherheitsbeauftragten und der Zulassungsbescheid des Standorts) mit eingereicht werden.

Alle aktuellen Anträge finden Sie auf der Seite Downloads der Anträge für Zuverlässigkeitsüberprüfung