Behördlich zugelassener Transporteur

Am 1.2.2017 veröffentlichte das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die Kriterien für die Zulassung als “behördlich zugelassener Transporteur.”

Mit der Änderung des Luftsicherheitsgesetzes 2017 brauchen alle Transporteure in Deutschland (sofern Sie Luftfracht/Luftpost transportieren) ab März 2018 eine solche Zulassung.

In den Jahren 2020 und 2021 gab es zwei Ergänzungen zu den seit 2017 geltenden Regelungen:

  • Aufgrund der Corona Pandemie wurde der Ablauf der Audits geändert.
  • Ab 1.7.2021 werden umfangreichere Schulungen für die Mitarbeiter gefordert.

Die Details zu diesen Änderungen finden Sie weiter unten in diesem Artikel.

Das Luftfahrt-Bundesamt wies schon in der o.g. Bekanntmachung von 2017 darauf hin, dass es nach Inkrafttreten des neuen Luftsicherheitsgesetzes nur eine Übergangszeit von einem Jahr gibt.

Am 3. März 2017 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es läuft unter dem Namen “Erstes Gesetzt zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes.” Es gab eine einjährige Übergangsfrist. Das Ende der Übergangszeit fiel also in den März 2018.

Seit März 2018 hat die sogenannte Transporteurserklärung keine Gültigkeit mehr.

  • Transporteure, die keine Zulassung vom LBA haben, dürfen keine sichere Luftfracht mehr transportieren.
  • Bekannte Versender und reglementierte Beauftragte dürfen keine Transporteure ohne Zulassung beauftragen.

Befördern Transporteure sichere Fracht ohne Zulassung, ist die beförderte sichere Luftfracht zwangsweise als unsicher einzustufen. Vor der Verladung in ein Flugzeug muss die Fracht erneut sicher gemacht werden. Im Normalfall werden alle Beteiligten versuchen, derartigen zusätzlichen Kosten- und Zeitaufwand zu vermeiden. D.h. es geht darum, mit Hilfe von zugelassenen Transporteuren die sichere Lieferkette unterbrechungsfrei aufrecht zu halten.

Was bedeutet das für den Transporteur?

Er muss folgende Vorgaben für die Zulassung umsetzen:

  • Ein Transporteur Sicherheitsprogramm (TSP) erstellen
  • Geschulter Sicherheitsbeauftragter (35 Stunden Schulung)
  • Gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung §7 für alle Fahrer
  • Einreichung aller Unterlagen sowie Antragsstellung und unterzeichnete Verpflichtungserklärung beim LBA
  • Alle Fahrer müssen eine gesetzlich vorgeschriebene Luftsicherheitsschulung 11.2.3.9 machen

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Wie helfen wir Ihnen auf dem Weg zum behördlich zugelassenen Transporteur?

  1. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung des Transporteur Sicherheitsprogramm
  2. Wir schulen Sie und Ihre Mitarbeiter nach den behördlichen Vorgaben
  3. Wir übernehmen den Schriftverkehr mit der Behörde (Zusammenstellung und Einreichung aller Unterlagen)
  4. Wir begleiten Sie bei der Zulassung und bei Audits durch das LBA
  5. Wir unterstützen Sie bei der Beantragung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Wenn Sie noch offene Fragen haben oder auch ein kostenloses Beratungsgespräch wünschen, können Sie unser Team unter folgenden Nummern erreichen:

Der behördlich zugelassene Transporteur – Beteiligter der sicheren Lieferkette

Bis März 2018
Transporteure müssen keine besondere Zulassung haben, aber bestimmte Anforderungen der Luftsicherheit erfüllen.

Der Transporteur ist ein nicht zugelassenes Transportunternehmen, das heißt, dass es nicht durch das Luftfahrt-Bundesamt zugelassen ist und auch nicht den Status „reglementierter Beauftragter“ hat.

Der Transporteur arbeitet im Auftrag eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders und ist berechtigt, sichere Luftfracht/ Luftpost abzuholen, zu befördern und zuzustellen.

Der Transporteur kann nur durch vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassene Unternehmen (reglementierte Beauftragte oder bekannte Versende) anerkannt werden, um einen Auftrag zum Befördern von Luftfracht/ Luftpost zu erhalten.

Dabei werden die durch den Transporteur einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen, durch den Transporteur in der sogenannten Transporteurserklärung unterschrieben. Um die sichere Lieferkette einhalten zu können, hat der Transporteur die folgenden Inhalte der Transporteurserklärung zu erfüllen und einzuhalten:

  • Angestellte, die Luftfracht/ Luftpost transportieren, verfügen über eine generelle Schulung getreu Kapitel 11.2.7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
  • Die Identität aller Angestellten, die beschäftigt werden und Zugang zu dieser Luftfracht/ Luftpost erhalten sollen, wird abfragt. Diese Prüfung schließt die Kontrolle des Personalausweises oder Reisepasses sowie eine Überprüfung des Curriculum Vitae (CV) und/ oder der eingereichten Referenzen ein.
  • Eine §7 Zuverlässigkeitsüberprüfung ist erforderlich
  • Die Ladeflächen der Fahrzeuge werden plombiert oder abschlossen. Die Planenabdeckung am Fahrzeug wird zusätzlich mit TIR-Seilen gesichert. Werden für den Transport Pritschenfahrzeugen verwendet, muss die Luftfracht/ Luftpost die offen befördert wird, überwacht werden.
  • Alle Fahrer, die Luftfracht transportieren, tragen ihren Personalausweis, oder Reisepass mit sich.
  • Es werden keine irregulären Zwischenstopps zwischen Abholung und Anlieferung eingelegt. Kann dies abgewendet werden, untersucht der Fahrer bei seiner Rückkehr das Fahrzeug, um sicherzustellen, dass die Verschlüsse und/ oder Plomben unbeschadet sind. Findet der Fahrer dennoch Merkmale von Manipulation, hat er das unverzüglich seinen Vorgesetzten zu melden. Die Luftfracht/ Luftpost wird ab sofort mit der entsprechenden Notiz übergeben.

Des Weiteren darf der Transporteur den Auftrag an weitere Unternehmen abgegeben. Diese müssen ebenfalls eine Transporteursvereinbarung gegenüber dem Transporteur abschließen und bestätigen, dass alle Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.

  • Die Schulung entsprechend Kapitel 11.2.7 der DVO (EU) 2015/1998 für Mitarbeiter wird als ausreichend angesehen, wenn sie nur für den Schutz und den Transport von Luftfracht/ Luftpost zuständig sind.
  • Sobald der Fahrer Tätigkeiten darüber hinaus bewältigt und somit unmittelbaren Kontakt mit Luftfracht/ Luftpost hat und Sicherheitskontrollen durchführt, z.B. bei der Be- und Entladung, benötigt er eine Schulung gemäß Kapitel 11.2.3.9 der DVO (EU) 2015/1998.

Beachten Sie, dass diese Unterscheidung der Schulungen heute so nicht mehr gilt. Siehe Schulungsinfo zu Änderungen im Jahr 2021 weiter unten.

Ist die sichere Lieferkette nicht eingehalten worden, ist eventuell unbekannt, wer die Luftfracht/ Luftpost versendet oder werden die Voraussetzungen an den Transporteur nicht erfüllt, muss die Luftfracht/ Luftpost durch einen reglementierten Beauftragten einer angebrachten Kontrollmaßnahme unterzogen werden. Erst danach, mit dem Status „sicher“, darf die Luftfracht/ Luftpost an Bord von Luftfahrzeugen geladen werden.

Ab März 2018
Was sich für den Transporteur geändert hat

Ab März 2018 wird dem Transporteur die Möglichkeit eingeräumt vom Luftfahrt-Bundesamt eine eigene Zulassung für seine Tätigkeit zu bekommen. Damit wird sind Transporteure Beteiligte der sicheren Lieferkette.

Aus einem nicht-zugelassenen Transporteur wird dann ein zugelassener Transporteur.

Sichere Lieferkette

Mit dieser Zulassung verpflichten sich die zugelassenen Transporteure dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs.

Möchte ein Unternehmen den Status zugelassener Transporteur erlangen, muss es ähnliche Anforderungen und Auflagen erfüllen, wie sie auch für reglementierte Beauftragte und bekannte Versender gelten.

Der Transporteur erstellt ein Sicherheitsprogramm, in dem Verfahren und Methoden beschrieben werden, wie Luftfracht bzw. Luftpost sicher zu handhaben ist. Des Weiteren wird in dem Sicherheitsprogramm beschrieben, wie die Einhaltung dieser Verfahren zu überwachen ist.

Genauso wie der reglementierte Beauftragte und bekannte Versender muss der zugelassene Transporteur eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen und der zuständigen Behörde übersenden.

Durch die Verpflichtungserklärung bestätigt der zugelassene Transporteur, dass:

  • alle betroffenen Mitarbeiter durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde der Länder nach § 7 Luftsicherheitsgesetz überprüft sind.
  • seine Mitarbeiter entsprechend den Vorgaben der DVO (EU) 2015/1998 geschult sind.
  • der Laderaum der Fahrzeuge (mit denen Luftfracht/ Luftpost abgeholt wird, transportiert wird und zugestellt wird) vor unberechtigtem Zugriff bzw. Manipulation gesichert ist.
  • die Sicherheitsmaßnahmen im Unternehmen ausreichend sind, damit Luftfracht/ Luftpost vor widerrechtlichem Eingriff geschützt ist.
  • alle Sicherheitsvorkommnisse der zuständigen Stelle gemeldet werden.

Der zugelassene Transporteur ernennt einen Sicherheitsbeauftragten, der das Sicherheitsprogramm erstellt und für alle Belange bezüglich Luftsicherheit Ansprechpartner für Mitarbeiter und Behörden ist. Dieser muss gemäß Kapitel 11.2.5 der DVO (EU) 2015/1998 geschult sein.

Beim Beladen des Fahrzeuges hat der Fahrer darauf zu achten, dass die Luftfracht / Luftpost vollzählig ist. Genau so wird auf Beschädigungen der Luftfracht / Luftpost geschaut. Nach der Beladung wird der Laderaum vom Fahrer verschlossen und mit Hilfe von TIR-Seilen und Plomben versiegelt, damit Unbefugte keinen Zugriff bekommen. Damit werden Manipulationen ausgeschlossen.

Die Fahrer von zugelassenen Transporteuren, die Luftfracht / Luftpost an reglementierte Beauftragte oder Luftfahrtunternehmen übergeben, müssen bei Anlieferung einen Personalausweis oder Reisepass vorweisen. Damit wird die Identität des Fahrers nachgewiesen.

Die Abladestelle (reglementierter Beauftragter) muss nach neuem Luftsicherheitsgesetz folgende Punkte des anliefernden Fahrers dokumentieren und mindestens für 48 Stunden aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzeigen:

  • den Namen
  • die Nummer des Personalausweises oder des Reisepasses
  • das Geburtsdatum
  • den Lieferschein der Luftfracht / Luftpost, die übergeben wird

Wenn die sichere Lieferkette unterbrochen ist, weil beispielsweise der Laderaum geöffnet wurde oder Manipulation festgestellt wurden, gilt die Luftfracht / Luftpost als „unsicher“.

Das Konzept der speziellen Zulassung für Transporteure betrifft insbesondere auch die Transportunternehmen, die in der Vergangenheit bereits eine Zulassung zum reglementierten Beauftragten erhalten haben. Diesen Status benötigen sie laut Behörde aber gar nicht, da sie nur Transporte durchführen. Bevor die zuständigen Behörden den Status des reglementierten Beauftragten wieder entziehen, geben sie den Transporteuren die Möglichkeit stattdessen in die behördliche Zulassung zum zugelassenen Transporteur zu wechseln.

Änderungen im Jahr 2020

Aufgrund der Corona Pandemie hatte das LBA die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2020 zeitweise komplett eingestellt. Daraus ergab sich das Problem, dass man mit Beibehaltung der Regeln von 2017 / 2018 überhaupt keine Neuzulassungen hätte erteilen können.

Damit es nicht zum völligen Stillstand bei den Zulassungen kommt, gibt es eine Übergangsregelung. Das LBA schreibt dazu:

  • Neuzulassungen als Transporteur können im Ausnahmefall ohne eine Vor-Ort-Kontrolle für einen Zeitraum von drei Monaten erteilt werden, sofern keine zeitnahe Vor-Ort-Kontrolle möglich ist.
  • Über Änderungen bestehender Zulassungen als Transporteur entscheiden wir weiterhin zeitnah, sofern für unsere Entscheidung keine Vor-Ort-Kontrolle erforderlich ist.

Wann die Erteilung und Verlängerung von Zulassungen wieder komplett nach den alten Regeln erfolgt, ist im Moment noch unklar.

Änderungen im Jahr 2021

Im März 2021 hat das Luftfahrt-Bundesamt folgende Neuerung veröffentlicht:

Das mit dem Transport beauftragte Personal mit unbeaufsichtigten Zugang zu sicherheitskontrollierter Luftfracht/-post, benötigt eine Schulung gemäß Ziffer 11.2.3.9. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.

In der Praxis bedeutet das, dass Fahrer, die bisher nur eine Schulung nach Kapitel 11.2.7 nachweisen mussten, in Zukunft die etwas größere Schulung 11.2.3.9 machen müssen.

Das entscheidende Kriterium ist, ob der Fahrer Zugang zur Fracht im Fahrzeug hat.

  • Eine 11.2.7 Schulung wäre in Zukunft nur ausreichend, wenn der Fahrer bei Fahrtantritt das Fahrzeug schon verschlossen und verplombt oder versiegelt übernimmt.
  • Im Berufsalltag ist es aber fast immer der Fall, dass der Fahrer die Ladung selbst verschließt oder öffnen kann.

Grundlage dieser leichten Verschärfung der Ausbildung ist die DVO (EU) 2021/255 vom Februar 2021.

Am Rande sei bemerkt, dass diese Regelung auch für reglementierte Beauftragte und bekannte Versender gilt.

Die entsprechende Schulung kann in unserer Academy auch online absolviert werden. Hier kommen Sie direkt zur Schulungsbeschreibung und -buchung:

https://first-class-zollservice.de/academy/lswbt20-11.2.3.9-onlineschulung

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