Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 der Kommission vom 13. Januar 2020

Mit der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 wird die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf die Zulassung von Sicherheitsausrüstungen sowie in Bezug auf Drittländer geändert.

Hinzugefügt wurde u.a. eine „EU-Stempel-Kennzeichnung“ und die Aufnahme der Sicherheitsausrüstung in die „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette“.

Die folgenden Sicherheitsausrüstungen dürfen, nach dem Oktober 2020 nur eingebaut werden, wenn sie mit den Kennzeichnungen „EU-Stempel“ oder „EU-Stempel (vorläufig)“ versehen sind:

  • Metalldetektorschleusen (WTMD-Geräte),
  • Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),
  • Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte),
  • Flüssigsprengstoff-Detektoren (LEDS-Geräte),
  • Metalldetektoren (MDE-Geräte),
  • Sicherheitsscanner,
  • Schuh-Scanner und
  • Detektoren für explosionsfähige Dämpfe (EVD-Geräte).

Die Kennzeichnung „EU-Stempel“ muss von den Herstellern, an genehmigten Sicherheitsausrüstungen, so angebracht werden, dass sie auf einer Seite sichtbar ist.

Die Kommission wird die „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette — Sicherheitsausrüstungen“ pflegen.

Zum Download der Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 beim Luftfahrt-Bundesamt