Muss ich den Status “bekannter Versender” besitzen, um Luftfracht versenden zu können?
Nein. Versender von Luftfracht sind nicht verpflichtet, den Status des bekannten Versenders zu erwerben. Besitzt ein Unternehmen den Status nicht, so gilt die Luftfracht allerdings als unsicher.
Sie muss vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug durch einen hierfür zugelassenen reglementierten Beauftragten (oder durch das Luftfahrtunternehmen selbst) nach einem dafür zugelassenen Verfahren kontrolliert werden.
Reglementierte Beauftragte sind zum Beispiel Spediteure, Versandagenturen, Logistikanbieter, integrierte Lager- und Transportdienstleistungsunternehmen, etc.
Diese Kontrollen beanspruchen in der Regel Zeit und/oder verursachen zusätzliche Kosten.
Erlauben es die Vertriebswege, dass die Luftfrachtsendungen den Empfänger ausschließlich mit Nurfracht- oder Nurpostluftfahrzeugen unversehrt und zeitgerecht erreichen können, ist gegebenenfalls der Status des geschäftlichen Versenders ausreichend.
Für den geschäftlichen Versender gelten ähnliche Sicherheitsstandards wie für den bekannten Versender. Es entfällt allerdings das behördliche Zulassungsverfahren.
Der geschäftliche Versender wird durch einen reglementierten Beauftragten benannt, nachdem er eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Mit dieser Erklärung verpflichtet sich das Unternehmen, die bestimmten Sicherheitsstandards zu erfüllen.
Sie müssen auch immer damit rechnen, dass Ihre Luftfrachtsendung geöffnet wird.
Die Ware wird in erster Linie durch ein Röntgengerät geschickt aber sollte es einen Dunkelalarm geben wird das Frachtstück geöffnet und der ganze Inhalt beschaut. Dadurch werden dann Versiegelungen geöffnet und Verpackungen beschädigt. Es kann aber auch zu Flug und Zeit Verzögerungen kommen und Ihre Luftfracht bleibt länger am Boden und verpasst den bereits gebuchten Flug.
First Class Consults® unterstützt Unternehmen kompetent bei der LBA Zulassung zum bekannten Versender oder reglementierten Beauftragten.
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