Freihandelsabkommen mit Japan ab dem 01.02.2019
Das Handelsabkommen zwischen Japan und Europa, das am 01.02.2019 in Kraft getreten ist, hat die größte Wirtschaftszone der Welt eröffnet. Das Abkommen hat das Ziel, Zölle nahezu vollständig aufzuheben und somit das Wachstum zu verstärken.
Aber nicht alle Waren werden sofort und im vollen Umfang von den Zöllen befreit.
Daher wurden im Abkommen sogenannte Abbaustufen vereinbart. Die Abbaustufen sollen dazu führen, dass kein Zollwert mehr angewandt wird oder es zu mindestens zu einer Zollerleichterung kommt.
Die jeweiligen Waren müssen präferenzbegünstigt sein, um überhaupt vom Zollabbau einen Vorteil zu erhalten. Das bedeutet für EU-Unternehmen, das nur Exportwaren begünstigt werden, die einen EU-Ursprung nachweisen können. Für die (zollfreie) Einfuhr muss dargelegt werden, dass die Ware japanischen Ursprungs ist.
Der Präferenzursprung muss nachgewiesen werden.
Der Präferenzursprung muss mit einem Handelsdokument, in dem eine Erklärung zum Ursprung beinhaltet ist, nachgewiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass sich EU-Unternehmen zusätzlich als „Registrierter Ausführer“ beim zuständigen Hauptzollamt registrieren müssen, wenn der Warenwert der Sendungen über 6.000 € erreicht. Liegt der Warenwert nicht über 6.000 € kann die Erklärung zum Ursprung ohne eine Registrierung ausgestellt werden.
In dem Abkommen wurde beschlossen, dass in der Erklärung zum Ursprung, weitere Angaben zu den angewandten Ursprungsregeln beinhaltet sein sollen. Für viele Unternehmen kann die zusätzliche Angabe mit Schwierigkeit verbunden sein, da nicht alle Informationen zu den Ursprungsregeln bekannt sind.