LBA Rundschreiben: Änderung der Luftfrachtsicherheitsprogramme

Wie das LBA am 17.11.2021 per Rundschreiben mitteilte, müssen alle Sicherheitsprogramme in der Luftsicherheit angepasst werden.

Die Anpassung betrifft das Kapitel 7, welches zurzeit in den meisten Programmen noch als „Geschäftlicher Versender“ definiert ist. Zukünftig wird das Kapitel 7 „Sicherheitskultur im Unternehmen“ bezeichnet und der Inhalt muss entsprechend geändert werden.

Das Kapitel muss „geeignete interne Bestimmungen und damit zusammenhängende Maßnahmen zur Sensibilisierung des Personals zur Förderung der Sicherheitskultur“ umfassen.

Die Einreichung der Sicherheitsprogramme muss mit der nächsten genehmigungspflichtigen Änderung oder im Zuge der Vorlage des Sicherheitsprogrammes bei der wiederholenden Zulassung erfolgen.