LBA zu Einsatz des Sicherheitsbeauftragten

Das Luftfahrt-Bundesamt beantwortet die Frage, ob es zulässig ist, dass der Sicherheitsbeauftragte eines reglementierten Beauftragten gleichzeitig zum Sicherheitsbeauftragten eines bekannten Versenders benannt wird, wenn er mit diesem in einem Vertragsverhältnis steht, wie folgt:

Der Einsatz eines Sicherheitsbeauftragten beim reglementierten Beauftragten und gleichzeitig beim bekannten Versender, die vertraglich mit einander verbunden sind, ist nicht möglich.

Eine sichere Lieferkette ist entsprechend den Vorgaben der EU-Verordnungen grundsätzlich nur gegeben, wenn daran mindestens ein bekannter Versender sowie ein reglementierter Beauftragter beteiligt sind. Die Aufgabe des reglementierten Beauftragten umfasst unter anderem die Prüfung, inwieweit der bekannte Versender die vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen einhält (Vier-Augen-Prinzip).

Der Einsatz des gleichen Sicherheitsbeauftragten beim reglementierten Beauftragten und beim mit ihm verbundenen bekannten Versender führt zu einer Interessenkollision. Im Ergebnis kann ein Sicherheitsbeauftragter in dieser Konstellation seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen.

Quelle: www.lba.de