Neue Personalkategorien für Luftsicherheitsschulungen

Mit in Kraft treten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1116/2013 zur Änderung der VO (EU) Nr. 185/2010 ergeben sich drei Personalkategorien.

Diese müssen jeweils über eine eigene Schulung im Bereich Luftsicherheit verfügen:

  • § Sicherheitsbeauftragte (Schulung gemäß Kapitel 11.2.5)
  • § Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht (Schulung gemäß Kapitel 11.2.7)
  • § Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt (Schulung gemäß Kapitel 11.2.3.9)

Es führen insbesondere folgende Personen Sicherheitskontrollen durch:

  • § Personen, welche überprüfen, ob Mitarbeiter entsprechend geschult und zuverlässig sind
  • § Personen, welche nicht geschulte und zuverlässige Personen begleiten und dafür Sorge tragen, dass niemand Zugriff zu identifizierbarer Luftfracht hat
  • § Personen, welche den reglementierten Beauftragten unmissverständlich darauf hinweisen, wenn Luftfracht unsicher versendet wird
  • § Personen, welche prozessbedingt den Zugang zum Sicherheitsbereich steuern
  • § Personen, welche u.a. bei Fehlen von baulichen Mitteln die Gewährleistung dafür übernehmen, dass die identifizierbare Luftfracht vor unbefugtem Eingriff oder Manipulationgeschützt ist
  • § Personen, welche identifizierte Luftfracht verpacken
  • § Personen, welche für die vorschriftsmäßige Sicherung des Frachtraumes und die vorschriftsmäßige Durchführung des Transports von sicherer Luftfracht mit einem eigenen Fahrzeug verantwortlich sind
  • § Personen, welche für die Unterzeichnung, Einhaltung und Aufbewahrung der Transporteurserklärung nach Anlage 6-E verantwortlich sind.