Newsletter 04/2018

Liebe Leserinnen und Leser,

heute haben wir folgende Themen für Sie:

First Class Zollservice

  • Weiterer Ausbildungsplatz bei First Class Zollservice
  • Jetzt 4 Sprengstoffspürhunde buchbar

Luftsicherheit

  • Zulassungen für Transporteure immer noch aktuell
  • Zwingende Einstufung als Luftfracht mit hohem Risiko
  • Benennungsschreiben für Sicherheitsbeauftragte

Zoll

  • Bereits AEO bewilligte Unternehmen müssen den AEO Antrag erneut einreichen
  • Zugelassene Ausführer müssen AEO C Kriterien erfüllen
  • Änderung bei der Bewilligung der Verwendung besonderer Verschlüsse

Dritte Ausbildungsstelle ausgeschrieben

Zusätzlich zu den in den vorherigen Newslettern ausgeschriebenen beiden Stellen haben wir eine 3. Stelle zum 1.8.2018 ausgeschrieben.

Das Berufsbild ist Kfm./Kffr. für Spedition und Logistikdienstleistungen.

https://first-class-zollservice.de/stellenangebot-ausbildung-kaufmann-kauffrau-spedition-und-logistikdienstleistungen-1-8-2018-moerfelden-walldorf/

Hundestaffel auf 4 Sprengstoffspürhunde erweitert

Im Dezember sind wir mit 2 Sprengstoffspürhunden gestartet. Jetzt haben wir das Team auf 4 Hunde erweitert. Sie können unsere Sprengstoffteams buchen für:

  • mobile Luftfrachtkontrollen
  • Kontrolle von Gebäuden und Veranstaltungsorten

Im Bild sehen Sie Sprengstoffspürhund Wotan bei einer Kontrolle in der Jahrhunderthalle Frankfurt.

Sprengstoffspürhund in der Jahrhunderthalle

News Luftsicherheit

Zulassungen für Transporteure immer noch aktuell

In der Praxis zeigt sich nach Ablauf der Übergangsfrist, dass einige Transporteure sich nicht rechtzeitig um ihre LBA Zulassung gekümmert haben – und deshalb jetzt keine sichere Luftfracht mehr befördern dürfen.

Betroffene Unternehmen können sich hier informieren:

https://first-class-zollservice.de/transporteur-zulassung-lba/

Wen trifft die Wiederholungspflicht für Luftsicherheitsschulungen?

Das LBA hat darauf hingewiesen, dass in einer Reihe von Fällen Mitarbeiter die Luftsicherheitsschulung schon vor Ablauf der ursprünglichen Gültigkeit wiederholen müssen.

  • Betroffen sind Personen, die über einen Zeitraum von 6 Monaten keine luftsicherheitsrelevante Tätigkeit ausgeführt haben und solche Tätigkeiten nun wieder aufnehmen sollen.
  • Das betrifft Sicherheitsbeauftragte und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens, aber auch Leiharbeiter und Mitarbeiter von Dienstleistern.
  • Werden die Schulungen nicht wiederholt, darf der jeweilige Mitarbeiter nicht mehr im Luftfrachtsicherheitsbereich eingesetzt werden.

D.h. obwohl die Schulung ursprünglich evtl. 5 Jahre gültig gewesen wäre, ist die Gültigkeit verfallen, wenn man 6 Monate lang die entsprechenden Tätigkeiten nicht ausgeübt hat.

Damit das Luftfahrt Bundesamt die Einhaltung der Bestimmungen jederzeit prüfen kann, müssen von Ihnen nachvollziehbare Aufzeichnungen geführt werden.

Die einzelnen Bestimmungen, welche Schulungen und welche Aufgaben betroffen sind, sind recht kompliziert. Ebenso die Klärung, wie die Aufzeichnung am besten erfolgt.

Nehmen Sie bei Informationsbedarf gerne Kontakt mit uns auf.

NEU: Zwingende Einstufung als Luftfracht mit hohem Risiko

Falls der anliefernde Fahrer sich nicht ausweisen kann oder will, muss Fracht automatisch als “Luftfracht mit hohem Risiko” (HRCM) eingestuft werden.

Das gilt auch für bereits unsichere Sendungen.

NEU: Benennungsschreiben für Sicherheitsbeauftragte

In der Vergangenheit war es ausreichend, den Sicherheitsbeauftragten im Luftfrachtsicherheitsprogramm zu nennen. Neuerdings fordert das LBA allerdings zunehmend, dass die Sicherheitsbeauftragten namentlich benannt werden.

Der Sicherheitsbeauftragte muss jetzt in einem speziellen Formular, dem Benennungschreiben, benannt werden. Dieses Formular wird dann dem Sicherheitsprogramm als Anlage beigefügt.

Die aktuelle Version des Benennungschreibens können Sie auf der Homepage des LBA runterladen:

https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/S/Reglementierter_Beauftragter/Benennung des SiBe.html

Ein Screenshot des Bennenungsschreibens für den Sicherheitsbeauftragten

News Zoll

Bereits AEO bewilligte Unternehmen müssen den AEO Antrag erneut einreichen

Diese News betrifft Unternehmen, die bereits als „Authorised Economic Operator (AEO“ zugelassen sind.

Sowohl der Antrag auf eine AEO Bewilligung (Vordruck 0390) als auch die entsprechenden Felder in der IT-Anwendung ATLAS-AEO wurden um einige Datenelemente ergänzt.

Damit für die bereits als AEO bewilligten Unternehmen die neuen Informationen auch in ATLAS eingepflegt werden können, müssen Sie den Antrag neu ausfüllen.
Den Link zum Antrag finden Sie am Ende der folgenden News.

Bei den neu abgefragten Daten geht es um:

  • Namen und Kontaktdaten der für Zollangelegenheiten zuständigen Person
  • Name, Geburtsdatum und Privatanschrift der für das Unternehmen verantwortlichen Person
  • Angaben über weitere Sicherheitszeugnisse des Unternehmens
  • Unternehmensgröße

Zugelassene Ausführer müssen AEO C Kriterien erfüllen

Für Unternehmen, die als Zugelassener Ausführer (ZA) bewilligt sind, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 1.5.2019. Bis dahin muss das Unternehmen eine AEO C Bewilligung erhalten haben.

Es wird empfohlen, den Antrag bis spätestens 1.12.2018 zu stellen.

Hierfür gilt auch der oben schon genannte Vordruck 0390.

Das Formular 0390 kann auf der Homepage des Zoll in der Seitenspalte rechts runtergeladen bzw. geöffnet werden:

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteiligter-AEO/Antragsverfahren/Antragsformular/antragsformular_node.html

Änderung bei der Bewilligung der Verwendung besonderer Verschlüsse

Wer bis zum 30. April 2016 eine Bewilligung als zugelassener Versender bekam, hatte automatisch auch eine Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse.

Zugelassen waren dafür die besonderen Verschlüsse “Tyden Seal” bzw. “Mini-Breakaway”. Diese Verschlüsse dürfen im Rahmen einer Übergangsregelung nur noch bis zum 1. Mai 2019 benutzt werden.

Inhaber einer Bewilligung Zugelassener Versender, die bereits jetzt neue bzw. weitere besondere Verschlüsse – alternativ oder zusätzlich zu den beiden bisherigen Verschlüssen – verwenden möchten, können dies ab sofort beantragen.

Zukünftig – das heißt ab dem 01.05.2019 -darf dann nur noch die sogenannte Bednorz-Plombe, mit vorliegender Bewilligung, verwendet werden.

Soweit unser April Newsletter – für Rückfragen stehen wir wie gewohnt gerne ur Verfügung.

Herzliche Grüße,

Holger Hille
Geschäftsführer
First Class Zollservice & Transportvermittlungs GmbH
a: Neckarstr. 45, 65479 Raunheim
w: first-class-zollservice.de
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