Zuverlässigkeitsüberprüfung / Beschäftigungsbezogene Überprüfung

Was bedeutet „Einstellung“ im Sinne der EU-Verordnung Nr. 185/2010?

Unter Einstellung von Personal beim reglementierten Beauftragten ist der Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin im luftsicherheitsrelevanten Bereich zu verstehen.
Für welche Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen muss eine Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgen?

Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines reglementierten Beauftragten, die ab dem 29.04.2010 eine Tätigkeit im luftsicherheitsrelevanten Bereich aufgenommen haben, benötigen eine Überprüfung der Zuverlässigkeit; für alle, die bereits vor diesem Stichtag im luftsicherheitsrelevanten Bereich gearbeitet haben ist eine Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht notwendig.

Die Überprüfung der Zuverlässigkeit kann durch eine:

  • § beschäftigungsbezogene Überprüfung gemäß Kapitel 11.1.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010
  • § behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG
  • § Ü2- oder Ü3- Sicherheitsüberprüfung nach § 9 oder § 10 SÜG

erfolgen.

Was gilt es bei einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung zu beachten?

Bis 12.02.2013 genügte für eine beschäftigungsbezogene Überprüfung die Erfassung von zeitlichen Lücken im Lebenslauf. Ab 12.02.2013 (Berichtigung der deutschen Fassung der VO (EU) Nr. 185/2010) müssen darüber hinaus alle Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und sonstigen Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre im Lebenslauf dargelegt und nachgewiesen werden. Das bedeutet, dass im Rahmen einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung der Lebenslauf der betreffenden Person von dieser lückenlos erklärt werden muss.

Wie kann die zu überprüfende Person die erforderlichen Nachweise erbringen?

Die Angaben des Überprüften müssen durch das einmalige Vorlegen eines schriftlichen Nachweises (z.B. Arbeitszeugnis) bestätigt werden. Bei selbstständigen Tätigkeiten kann als Nachweis beispielsweise ein Handelsregisterauszug oder ein Gewerbeschein vorgelegt werden. Eine Aufbewahrung von Kopien dieser Nachweise ist nicht gefordert.

Was passiert, wenn in einem Lebenslauf zeitliche Lücken sind?

Lücken in Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten von mehr als 28 Tagen sowie jedwede andere zeitliche Lücken im Lebenslauf sind aufzuzeigen und zu erklären. Bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Erklärungen ist von der einzustellenden Person ein schriftlicher Nachweis zu fordern.

Sollten ausnahmsweise (beispielsweise bei Reisen) keinerlei schriftliche Nachweise mehr vorhanden sein, sind im Personalgespräch gezielte Fragen zur Aufklärung des Sachverhaltes zu stellen und ein Vermerk über die Aussagen der Person anzufertigen und aufzubewahren.