Incoterms
Die Internationale Handelskammer (ICC), mit Sitz in Paris, hat bereits 1936 internationale Handelsklauseln, die sog. Incoterms veröffentlicht. Der Begriff ist eine Abkürzung für “International Commercial Terms”.
Sie dienen einer Vereinfachung und Standardisierung von grenzüberschreitenden Kaufgeschäften.
Seit 1936 wurde dieses Regelwerk mehrfach überarbeitet. Es ist inzwischen weltbekannt und akzeptiert.
Zum 01.01.2011 trat die 7. Revision, die „Incoterms® 2010, in Kraft.
Aktuell ist nun die Version 2020!
Was sind die Incoterms?
Bei einem Kaufvertrag hat die präzise Definition der vertraglichen Pflichten von Käufer und Verkäufer große Bedeutung. Dies gilt erst recht bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen. Häufig sind sich die Vertragspartner jedoch nicht ausreichend über das im Einzelfall anwendbare Recht und damit über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten bewusst. Dies kann zu Missverständnissen, Streitfällen und nicht zuletzt auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.
Sofern sich Käufer und Verkäufer auf die Anwendung von Incoterms einigen, können die wichtigsten, vertraglichen Pflichten in folgenden Punkten geregelt werden:
Aus-, Durch- und Einfuhr, den Abschluss von Transport- und Versicherungsverträgen, den Lieferort und die Vereinbarung über Lade- und Abladetätigkeiten, den Gefahr- und Kostenübergang, sowie die Benachrichtigungs- und Informationspflichten.
Zur Vermeidung von Missverständnissen, sollte bei Verwendung der Incoterms beachtet werden, dass immer ausdrücklich der Bezug zur jeweils geltenden Fassung hergestellt wird (z.B. „Incoterms® 2010“). Trotz der Einbeziehung der Incoterms steht es den Vertragsparteien frei, individuell vertragliche Abweichungen von den vorgegebenen Regelungen vorzunehmen. Zudem können die Incoterms einen Kaufvertrag nicht vollständig ersetzen. Sie sind keine Festlegung des Eigentumsüberganges und der Zahlungsbedingungen. Auch Fragen der Produkthaftung, der Mängelrüge oder des Gerichtsstandes bleiben von der Vereinbarung, eine Lieferung auf Basis der Incoterms abzuwickeln, unberührt. Die Incoterms bedürfen daher immer der einzelfallbezogenen Ergänzung durch die Vertragsparteien.
Zu den wichtigsten Neuerungen der 7. Revision gehört insbesondere, dass vier bislang bestehende Klauseln – DAF, DES, DEQ und DDU – wegfallen und durch zwei neue – DAT („Delivered at terminal“) und DAP („Delivered at place“) – ersetzt werden. Dadurch reduziert sich die Anzahl der zur Wahl stehenden Klauseln auf nur noch elf. Eingeteilt werden diese Klauseln nunmehr in sieben Klauseln, die für alle Transportarten offen sind – zu Land, Luft und Wasser – und vier die nur für Binnen- und Schiffstransporte geeignet sind.
Die Incoterms lassen sich in Einpunkt- und Zweipunktklauseln, sowie in Verkehrsmittel-spezifische Klauseln unterteilen.
Einpunktklauseln:
Kosten- und Gefahrenübergang am selben Ort
Zweipunktklauseln:
Kosten- und Gefahrenübergang an unterschiedlichen Orten.
Hier die einzelnen Incoterms in der Übersicht:
- EXW Ex Works / Ab Werk
Nach dieser Klausel erfüllt der Verkäufer seine Lieferverpflichtung bereits dann, wenn er die Ware dem Käufer zur vereinbarten Zeit an einem benannten Ort (z.B. ab Werk, Fabrik, Lager etc.) zur Abholung bereitstellt. Diese Klausel stellt für den Verkäufer somit die günstigste dar. Hier gehen die Kosten und Gefahren des Transports schon ab Werk auf den Käufer über (Einpunktklausel). Trotz der geringen Aufgaben, die der Verkäufer bei dieser Klausel erfüllen muss, ist er dennoch verpflichtet seine Daten zur Ausfuhrabfertigung zur Verfügung zu stellen. Ansonsten hat er keine Möglichkeit, dem Finanzamt nachzuweisen, dass die Lieferung die EU verlassen hat.
- FCA Free Carrier / Frei Frachtführer
Nach dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware auf eigene Rechnung und eigenes Risiko bis zu einem vereinbarten Ort im Inland liefern zu lassen und sie dort dem ersten Frachtführer zu übergeben. Zudem hat er ggf. die Ausfuhrgenehmigung und/oder andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen und alle Zollformalitäten zu erledigen. Die Kosten und Gefahren gehen hier beim ersten Frachtführer vom Verkäufer an den Käufer über (Einpunktklausel).
- CPT Carriage Paid To / Frachtfrei
Nach dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware dem Frachtführer oder einer Anderen, vom Verkäufer benannten Person an einen vereinbarten Ort zu liefern. Ein Beförderungsvertrag muss vom Verkäufer bis zum vertraglich vereinbarten Bestimmungsort abgeschlossen werden. Zudem hat er ggf. die Ausfuhrgenehmigung und/oder andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen und alle Zollformalitäten zu erledigen. Der Gefahrenübergang für den Käufer findet bei Übergabe an den ersten Frachtführer statt. Die Kosten werden bis zum vereinbarten Lieferort vom Verkäufer übernommen (Zweipunktklausel).
- CIP Carriage And Insurance Paid To / Frachtfrei Versichert
Diese Klausel entspricht der Klausel CPT. Zusätzlich hat der Verkäufer die Pflicht, eine Transportversicherung für die Beförderung von der Übergabe an den ersten Frachtführer bis zum Bestimmungsort abzuschließen und deren Kosten zu tragen (Zweipunktklausel).
- DAT Delivered At Terminal / Geliefert Terminal
Nach dieser Klausel ist der Verkäufer zur Lieferung der Ware an ein bestimmtes Terminal im Bestimmungsland verpflichtet. Seine Lieferpflicht hat er erfüllt, sobald die Ware an dem benannten Terminal von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen und dem Käufer zur Abholung zur Verfügung gestellt wurde. Der Begriff Terminal im Sinne dieser Vorschrift ist weit zu fassen, hierbei kann es sich um einen Hafenkai, eine Lagerhalle, ein Containerdepot oder ein Straßen-, Schienen- oder Luftfrachtterminal handeln. Der Kosten- und Gefahrenübergang liegt bei benanntem Terminal (Einpunktklausel).
- DAP Delivered At Place / Geliefert Benannter Ort
Nach dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware dem Käufer an einem vereinbarten Ort und zu einer bestimmten Zeit auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit, d.h. unentladen, zur Verfügung zu stellen. Anders als im Falle der Klausel DAT hat der Verkäufer seine Lieferpflicht somit nicht erst dann erfüllt, wenn er die Ware selbst entladen hat, sondern er muss die Ware noch zum benannten Ort liefern. Der Kosten- und Gefahrenübergang liegt somit bei dem benanntem Bestimmungsort im Bestimmungsland (Einpunktklausel).
- DDP Delivered Duty Paid / Geliefert Verzollt
Diese Klausel entspricht grundsätzlich der Klausel DAP nur, dass die Ware zusätzlich noch zollrechtlich abgefertigt werden muss. Somit ist der Verkäufer verpflichtet, die zur Einfuhr bereits freigemachte Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am vereinbarten Ort im Bestimmungsland zur Verfügung zu stellen. Der Kosten- und Gefahrenübergang liegt ebenfalls beim vereinbarten Ort im Bestimmungsland (Einpunktklausel). Hier ist bei der Einfuhr in die EU zu beachten, dass der Einführer bei diesem Incoterm nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
- FAS Free Alongside Ship / Frei Längsseite Schiff
Nach dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware auf eigene Rechnung bis zur Längsseite des Transportschiffes im vereinbarten Verschiffungshafen zu befördern. Dementsprechend hat er ggf. auch die Ausfuhrgenehmigung und/oder andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen und alle Zollformalitäten zu erledigen. Der Kosten- und Gefahrenübergang liegt bei der Verladung auf das Transportschiff (Einpunktklausel).
- FOB Free on Board / Frei an Bord
Nach dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware an Bord des vom Käufer benannten Schiffes im benannten Verschiffungshafen zu liefern. Zudem hat er ggf. die Ausfuhrgenehmigung und/oder andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen und alle Zollformalitäten zu erledigen. Der Verkäufer ist jedoch nicht zur Erledigung der Einfuhrformalitäten sowie zur Zahlung der Einfuhrabgaben im Bestimmungsland verpflichtet. Der Kosten- und Gefahrenübergang ist bei der Verladung im benannten Verschiffungshafen auf dem Schiff (Einpunktklausel).
- CFR Cost and Freight / Kosten und Fracht
Nach dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware auf eigene Rechnung bis zu einem vereinbarten Lieferort zu liefern und darüber hinaus einen Vertrag über die Beförderung der Ware bis zum Bestimmungshafen abzuschließen. Zudem hat er ggf. die Ausfuhrgenehmigung und/oder andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen und alle Zollformalitäten zu erledigen. Der Kostenübergang ist der Zielhafen im Bestimmungsland und der Gefahrenübergang am Verschiffungshafen (Zweipunktklausel).
- CIF Cost, Insurance and Freight / Kosten, Versicherung, Fracht
Diese Klausel entspricht CFR. Zusätzlich hat der Verkäufer auf eigene Rechnung eine
Transportversicherung abzuschließen (Zweipunktklausel siehe CFR).
Die Incoterms werden demnächst durch neue Incoterms ergänzt/ersetzt. Hier kommen einige Änderungen auf uns zu. Zurzeit stehen jedoch noch keine Informationen darüber zur Verfügung. Fest steht allerdings, dass diese nur noch von zugelassenen Unternehmen geschult werden dürfen. Die alten Incoterms weiterhin, daher sollten Sie darauf achten, dass Sie die betreffenden Incoterms bei der Vereinbarung schon mit angeben (ob 1936, 1953, 1967, 1976, 1980, 1990, 2000 oder 2010). Das schafft Klarheit über die Rechte und Pflichten der Vertragspartner.