Newsletter 02/2017

Sehr geehrten Damen und Herren, liebe Leser,

mit diesem Newsletter informieren wir Sie über drei wichtige Änderungen des Luftsicherheitsgesetzes und deren Auswirkungen.

Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Eine größere Änderung des Luftsicherheitsgesetzes betrifft die Überprüfung des Personals. Unternehmen können aktuell noch intern die sogenannten beschäftigungsbezogenen Überprüfungen mit Ihren Mitarbeitern durchführen.

  • Die interne Durchführung der beschäftigungsbezogenen Überprüfung hat den Vorteil, dass keine Kosten entstehen und die Überprüfung, durch die eigenen Angaben und Bestätigungen der Mitarbeiter, sehr schnell und flexibel erfolgen kann.
  • Nachteilig ist dennoch, dass die Angaben nicht im Detail überprüft werden und somit keine „sichere Zuverlässigkeit“ besteht.

Die Änderung des Luftsicherheitsgesetztes sieht vor, dass die beschäftigungsbezogenen Überprüfungen zukünftig nicht mehr anerkannt werden.

Spätestens nach der Übergangszeit von einem Jahr, nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen, benötigen alle Mitarbeiter die Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 LuftSiG.

Unseren Erfahrungen nach, gibt es bereits einige Unternehmen, die aus Sicherheitsgründen alle ihre Mitarbeiter einer behördlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen haben. Diese Unternehmen sind in dieser Zeit sehr gut aufgestellt.

Alle anderen, die noch auf die Variante der beschäftigungsbezogenen Überprüfung zurückgegriffen haben, müssen nun ein Verfahren entwickeln, welches sicherstellt, dass zukünftig alle Mitarbeiter eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 LuftSiG erhalten.

Aufgrund des zu erwartenden Andrangs, sollten die Beantragungen der Überprüfungen nicht zu lange hinausgezögert werden.

Bereits jetzt liegt die Bearbeitungszeit der Anträge teilweise bis zu 6 Wochen und das Gesetz wird erst in Kürze verabschiedet.

Zulassung Transporteure (Update)

In unserem letzten Newsletter informierten wir Sie bereits, dass Transporteure zukünftig ebenfalls eine behördliche Zulassung benötigen. Wir konnten weiterhin folgende Neuigkeiten für Sie herausfinden:

  • Es wird kein vor Ort Audit zur Zulassung der Transporteure durch das Luftfahrt Bundesamt stattfinden. Dafür werden voraussichtlich um so mehr unangemeldete Kontrollen durchgeführt werden.
  • Transporteure erhalten nach Ihrer Zulassung durch das Luftfahrt Bundesamt die Bezeichnung „behördlich zugelassener Transporteur“
  • Behördlich zugelassene Transporteure werden nach Ihrer Zulassung in einer Liste des LBA´s geführt.
  • Die Liste wird, allen Beteiligten der sicheren Lieferkette, auf einer passwortgeschützten Homepage, zur Verfügung gestellt.

Transporteure, die derzeit mittels Transporteurserklärung eingesetzt werden, müssen bis zum Ablauf der einjährigen Übergangsfrist vom Luftfahrt Bundesamt zugelassen sein.

Sie dürfen diese sonst keinesfalls weiterhin für den Transport von sicheren Luftfrachtsendungen einsetzen!

Gebühren des LBA

Wie in unserem Januar-Newsletter angekündigt, gibt es auch eine Veränderung der Gebühren des Luftfahrtbundesamts.

Mit Inkrafttreten des neuen Luftsicherheitsgesetzes, wird eine neue Gebührenverordnung eingeführt, die für alle Beteiligten der sicheren Lieferkette gilt.

Eine Veränderung wird u.a. die „bekannten Versender“ treffen, die bislang keine Gebühren für Ihre Zulassung und die behördlichen Kontrollen (u.a. auch Rezertifizierungsaudits) zahlen mussten.

Genaue Zahlen und weitere Änderungen können wir Ihnen hoffentlich im nächsten Newsletter mitteilen.

Luftsicherheitsschulungen jetzt auch am Wochenende

First-Class-Zollservice bietet ab sofort eine Reihe von Wochenendseminaren für Sicherheitsbeauftragte an.

Dies war insbesondere ein Wunsch von Transporteuren, bei denen die Mitarbeiter werktags oft im normalen Fahrbetrieb eingeplant sind.

Damit haben Transporteure (und selbstverständlich auch alle anderen interessierten Unternehmen) mehr Flexibilität bei der Planung der Schulungen für die angehenden Sicherheitsbeauftragten.

Die ersten 3 Termine finden im Mai, August und Oktober in Frankfurt statt.

Zeitnahe Termine für die 35 UE Schulung Luftsicherheitsbeauftragter

gemäß Kapitel 11.2.2 i.V.m. 11.2.5
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Noch freie Plätze für folgende Seminar-Termine:

Frankfurt – 13.03.2017 – 16.03.2017

Köln – 27.03.2017 – 30.03.2017

München – 06.03.2017 – 09.03.2017

Zur Seminarbeschreibung …

Schulung – Auffrischerschulung Luftsicherheitsbeauftragter

(alle 5 Jahre erforderlich)

Onlineschulung: 4 UE Auffrischung für Sicherheitsbeauftragte
gemäß Nummer 11.2.2. i.V.m. 11.2.5 der DVO (EU) 2015/1998“

Zur Seminarbeschreibung …

Soweit unsere News im Februar

Wir möchten mit First Class Zollservice für Sie in diesem Jahr noch mehr und besseren Service bieten als bisher. Deshalb laden wir sie nächste Woche zu der im Januar bereits angekündigten Zufriedenheits-Umfrage ein.

Dabei wird’s um die Frage gehen, wie wir den Newsletter für Sie noch nützlicher machen können. Ich bin gespannt auf Ihre Ideen!

Bis dahin mit besten Grüßen aus Raunheim

Holger Hille
Geschäftsführer
First Class Zollservice & Transportvermittlungs GmbH
a: Neckarstr. 45, 65479 Raunheim
w: first-class-zollservice.de
Seminartermine 2017