Reglementierter Beauftragter Zulassung

Der Zulassungsprozess bis hin zum final erworbenen Status des reglementierten Beauftragten, ist ein langwieriger Prozess und Bedarf an etwas Geduld sowie akribischer Genauigkeit bzgl. der, vom LBA gestellten Vorgaben. Im nachfolgenden Artikel wird Ihnen Schritt für Schritt der Zulassungsprozess mit sämtlichen Vorgaben des LBAs erläutert.

In welchem Aufgabenbereich muss mein Unternehmen tätig sein?

Zunächst muss Ihr Unternehmen in einem der nachfolgenden Bereiche tätig sein:

  • Speditions-, Kurier-, Expressunternehmen, welche Luftfracht befördern.
  • Luftfracht-Handlingsunternehmen
  • Logistikunternehmen
  • Luftfahrunternehmen, welche die Luftfrachtabfertigung oder Luftfrachtbehörden als Dienstleistung für Dritte anbieten
  • Lagerhalter

Welche Voraussetzungen stellt das LBA an mein Unternehmen?

Unter Punkt 6.3.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2015/1998 muss Ihr Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllen, um als reglementierter Beauftragter zugelassen werden zu können. (Hier habe ich die Reihenfolge vom LBA übernommen aber die Texte sind von mir)

2.1. Die Erstellung eines Luftfracht-Sicherheitsprogramm

Zunächst erstellen Sie ein sogenanntes Luftfracht-Sicherheitsprogramm. Dieses Programm wird vom Luftfahrtbundesamt zur erfolgreichen Zulassung zum reglementierten Beauftragten gefordert und soll Ihr Unternehmen sowohl organisatorisch als auch Bau- sowie Gebäudetechnisch beschreiben.

Im Luftfracht-Sicherheitsprogramm muss Ihr Unternehmen sämtliche Verfahren und Maßnahmen darlegen, die für die gesetzlichen Anforderungen der Verordnung (EG) 300/2008 an die Luftsicherheit und die vom Luftfahrtbundesamt Mindeststandards, relevant sind. In diesem Programm muss zusätzlich enthalten sein, wie der reglementierte Beauftragte selbst die Einhaltung dieser Maßnahmen zu überwachen hat.

Ihr ausgearbeitetes Luftfracht-Sicherheitsprogramm bildet die Grundlage nachdem das Luftfahrt-Bundesamt Ihr Unternehmen in regelmäßigen Abständen zur Einhaltung des Programms überprüft (sogenanntes Sicherheitsaudit).

Halten Sie Ihr Luftfahrt-Sicherheitsprogramm immer aktuell und geben Sie Änderungen in Ihrem Programm dem LBA bekannt.

Nachfolgend befindet sich der offizielle Link des Luftfahrt-Bundesamts zur Anleitung für die Erstellung eines Luftfracht-Sicherheitsprogramms:

http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/S/Reglementierter_Beauftragter/LFSP2016.pdf?__blob=publicationFile&v=1

2.2. Verpflichtungserklärung

Der Antragssteller muss die “Verpflichtungserklärung – reglementierter Beauftragter” gemäß Anlage 6-A dem Luftfahrt-Bundesamt vorlegen. Diese Verpflichtungserklärung wird von einem Bevollmächtigten des Antragsstellers oder die für die Sicherheit verantwortliche Person, unterzeichnet

Zum Download auf der offiziellen Seite des Luftfahrt-Bundesamts geht es hier:

http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/S/Reglementierter_Beauftragter/Verpflichtungserk.html?nn=1736600

Unter Punkt 6.3.1.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2015/1998 muss Ihr Unternehmen weitere folgende Voraussetzungen erfüllen, um als reglementierter Beauftragter zugelassen werden zu können.

2.3. Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten

Das LBA fordert die Ernennung eines Luftsicherheitsbeauftragten. Es obliegt Ihnen wen Sie hierfür, aus Ihrem Unternehmen auswählen möchten. Auch steht es Ihnen frei, weitere Sicherheitsbeauftragte für Ihr Unternehmen zu ernennen. Reichen Sie dem LBA die Kontaktdaten sämtlicher ernannter Sicherheitsbeauftragter ein und schulen Sie Ihren Sicherheitsbeauftragten gemäß 11.2.5 VO (EU) 2015/1998.

2.4. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG

Sämtliches Personal Ihres Unternehmens, welche in besonders sensiblen Sicherheitsbereichen arbeiten (z.B. an Flughäfen) müssen eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung (gemäß §7 LuftSiG) vorweisen.

2.5. Schulungen

Eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zum reglementierten Beauftragten ist der Schulungsnachweis Ihrer Mitarbeiter. Diese Schulungen wären:

  • Schulung zum Luftsicherheitsbeauftragten (gemäß 11.2.5 VO (EU) 2015/1998).
  • Luftsicherheitsschulung (gemäß 11.2.3.9 VO (EU) 2015/1998).
  • Allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins (gemäß 11.2.7 VO (EU) 2015/1998.
  • Kontrollkraft für Fracht und Post (gemäß 11.2.3.2. §9 Luftsicherheitsgesetzt)

Letzteres wird nur dann benötigt, wenn Ihr Personal an Luftpost- sowie Luftfrachtsendungen, Kontrollen durchführen soll.

Einreichung der erforderlichen Dokumente an das LBA

Füllen Sie nun den Antrag zur Zulassung zum reglementierten Beauftragten aus und reichen Sie diesen dem Luftfahrt-Bundesamt ein. Der Antrag muss von einer berechtigten Person unterschrieben sein. Den Antrag zum Download finden Sie auf der offiziellen Seite des Luftfahrt-Bundesamts. https://www.lba.de/DE/Home/home_node.html

Dabei stellt das Luftfahrt-Bundesamt zwei vorbereitete Zulassungsanträge auf Ihrer Website zur Verfügung.

  • Möchten Sie Ihr Unternehmen erstmalig zulassen, eine weitere Niederlassung Ihres Unternehmens zulassen oder Ihre Zulassung verlängern, so füllen Sie den nachfolgenden Antrag aus:

https://www2.lba.de/lip/form/display.do?%24context=4F3FE6B334CC6FE9A828

  • Möchten Sie eine Änderung einer bereits bestehenden Zulassung zum reglementierten Beauftragten beantragen, so füllen Sie folgenden Antrag aus:

https://www2.lba.de/lip/form/display.do?%24context=74F878779CBF6FEBCBA5

Zusätzlich zum ausgefüllten Antrag, reichen Sie dem LBA folgende Dokumente in original mit ein:

  • Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 6-A des Anhangs der VO (EU) 2015/1998
  • Vollmacht für externe Berater

Sie können das Luftfrachtsicherheitsprogramm und dessen Anlagen sowie die Anträge in elektronischer Form bspw. als PDF-Datei per Email an senden senden. Es sollen jeweils eine Datei für das Programm sowie für dessen Anhänge und eventuelle Niederlassungsblätter übersandt werden. Alternativ können Sie die Anträge auch in Dokumenten-Form per Post einreichen.

Nachfolgende finden Sie eine Schnellauflistung der einzureichenden Dokumente:

  • Antragsformular zum reglementierten Beauftragten (in original)
  • Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 6-A des Anhangs der VO (EU) 2015/1998 (in original)
  • Vollmacht für externe Berater (in original)
  • Luftfracht-Sicherheitsprogramm
  • Kontaktdaten des ernannten Sicherheitsbeauftragten
  • Kontaktdaten der stellvertretenden Sicherheitsbeauftragten
  • Nachweise der Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Mitarbeiter
  • Nachweis der Schulungen Ihrer Mitarbeiter

Weitere einzureichende Unterlagen

  • aktueller Handelsregisterauszug (sofern Sie in dieses eingetragen sind)
  • AEO-Zertifikat S oder F (sofern Sie den Status als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter besitzen)

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