Luftsicherheit – Alles, was Unternehmen wissen müssen, verständlich erklärt

In diesem Logistik-Fachartikel möchten wir Ihnen die Grundlagen zum Thema Luftsicherheit vorstellen.

Luftsicherheit ist das Spezialgebiet der „First Class Zollservice & Transportvermittlungs GmbH“. Wir sind seit 1992 in der Zollabwicklung für Importe und Exporte tätig.

Als Unternehmen, das importiert oder exportiert, können Sie sich hier über wichtige Aspekte der Luftsicherheit informieren.

  • Das betrifft beispielsweise, was Sie berücksichtigen müssen, wenn Sie selbst Luftfracht versenden.
  • Es betrifft aber auch, wie Sie eventuell selbst Dienstleister im Bereich der Logistik und Luftsicherheit werden können. Beispielsweise könnte ein Transporteur, der bisher noch keine Luftfracht transportieren darf, sich hier erste Informationen verschaffen, wie er sein Geschäftsgebiet entsprechend erweitern kann.

First Class Zollservice® ist übrigens in beiden Bereichen tätig.

1. Sie können uns als Logistikdienstleister buchen, wenn wir Sie bei ihren eigenen Luftfrachttransporten unterstützen sollen.

Transporte
Zollabwicklung
Frachtkontrollen
Luftfrachtlager

2. Sie können unsere Beratungsdienstleistungen in Anspruch nehmen, wenn sie für ihre eigene Firma Zulassungen im Bereich der Luftsicherheit erhalten möchten.

Hilfe und Beratung für Luftsicherheits-Zulassungen beim Luftfahrt-Bundesamt
Luftsicherheit-Schulungen und Online Schulungen für Ihre Mitarbeiter

Grundlagen der Luftsicherheit

Bei der Luftsicherheit geht es darum, Flugzeuge vor terroristischen Angriffen zu schützen.

    1. D.h. es soll sichergestellt werden, dass zum Beispiel keine Bombe in ein Flugzeug gelangen kann.
      • Dabei ist zum einen der Bereich der Passagiere zu beachten.
      • Zum anderen gibt es den Bereich der Luftfracht.

Die Hauptgefahren sind Flugzeugentführungen und Sprengsätze.

Obwohl es Cargoflugzeuge gibt, die ausschließlich Luftfracht transportieren, ist es üblich, dass in Passagierflugzeugen ebenfalls Luftfracht mitgeschickt wird.

Aus diesem Grund müssen im Rahmen der Luftsicherheit also sowohl die Passagiere und ihr Gepäck als auch separat ins Flugzeug verladene Luftfracht kontrolliert werden. Ziel ist, dass keine gefährlichen Gegenstände ins Flugzeug gelangen können.

Sicherung von Flughafengelände, Passagieren und Gepäck

Für die Sicherung von Flughäfen, Passagierkontrollen und Kontrollen des Gepäcks ist die Bundespolizei zuständig.

Die Bundespolizei konzentriert sich dabei auf die 14 größten Flughäfen Deutschlands. Kleinere Flughäfen werden von den Behörden des jeweiligen Bundeslandes geschützt.

Hauptaufgaben dabei sind

  • Die Kontrolle der Fluggäste (Passkontrolle)
  • Die Kontrolle des Handgepäcks und des aufgegebenen Gepäcks
  • Die Sicherstellung gefährlicher Gegenstände.
  • Die Überwachung des Flugplatzes
  • In Einzelfällen Schutz besonders gefährdeter Flüge

Sicherheit der Luftfracht

Für die Sicherheit der Luftfracht ist das Bundesministerium für Verkehr zuständig. Konkret umgesetzt wird diese Zuständigkeit dann auf Behördenebene beim Luftfahrt-Bundesamt. Auf Länderebene sind dann verschiedene lokale Behörden zuständig.

Die Abteilung S beim Luftfahrt-Bundesamt ist der Ansprechpartner für Unternehmen, die mit Luftsicherheit zu tun haben.

Die zwei wichtigsten Aufgaben der Abteilung S sind:

      • Die Überwachung der sicheren Lieferkette
      • Die Überwachung der Luftfahrtunternehmen

Die Abteilung S des Luftfahrt-Bundesamtes ist in diesem Rahmen für die Überwachung der sicheren Lieferkette (unter anderem reglementierte Beauftragte, bekannte Versender) sowie für die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen verantwortlich.

Das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig, Foto von Igge [Lizenz]

Um eine Gefährdung der zivilen Luftfahrt durch manipulierte Fracht auszuschließen, hat man das Konzept der sicheren Lieferkette entworfen.

Die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben zur Luftsicherheit

Erste europäische Grundverordnung VO (EG) 2320/2002

Die erste europäische Grundverordnung VO (EG) 2320/2002 ist am 16.12.2002 erschienen. In Anlehnung an die Anschläge vom 11.09.2001 ist sie zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt geschaffen worden.

Link zum Text der Verordung 2320/2002

Das Ziel der VO (EG) 2320/2002 ist, dass der Schutz der Bürger innerhalb der (damals) Europäischen Gemeinschaft in der Zivilluftfahrt gewährleistet wird. Unrechtmäßige Eingriffe in die Zivilluftfahrt sollen verhindert werden.

  • Die VO (EG) 2320/2002 gibt vor, dass jeder Mitgliedsstaat ein Nationales Luftsicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt (NLSP)
  • Das NLSP gewährleistet, dass die oben genannten Ziele erreicht werden.
  • Jeder Mitgliedsstaat darf strengere Maßnahmen festsetzen, als in der VO (EG) 2320/2002 beschrieben sind.

Die VO (EG) 2320/2002 regelt u.a. die Begriffsbestimmungen. Ein Beispiel hierfür ist ‘‘Sicherheitskontrollen‘‘: Vorkehrungen, mit denen die Einschleusung von verbotenen Gegenständen verhindert werden kann.

Darüber hinaus sind die Anforderungen an die Flughafenplanung geregelt, sowie die Kontrolle von Fluggästen und deren Gepäck.

Diese Verordnung war bis Ende April 2008 gültig.

Neue europäische Grundverordnung (EG) Nr. 300/2008

Die Europäische Grundverordnung (EG) Nr.300/2008 regelt WAS in der Luftsicherheit zu tun ist. Sie ist die gemeinsame Verordnung des Europäischen Parlamentes und Rates.

  • Die VO (EG) 300/2008 bestimmt gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt innerhalb der EU.
  • Sie löst die VO (EG) 2320/2002 ab. Der Inhalt der VO (EG) 2320/2002 ist aufgrund von gemachten Erfahrungen überprüft worden. Dadurch ist die VO (EG) 2023/2002 aufgehoben und durch die VO (EG) 300/2008 ersetzt worden.

Link zum Text der Verordnung 300/2008

Ziele der VO (EG) 300/2008

  • Das Ziel der VO (EG) 300/2008 ist u.a. gemeinsame Vorschriften für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu setzen.
  • Außerdem hat sie die Vereinfachung, Harmonisierung und klarere Fassung der bestehenden Vorschriften zum Ziel.
  • Sie bildet die Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von Chicago.

Genau wie in der VO (EG) 2320/2002 sind in der VO (EG) 300/2008 u.a. die Begriffsbestimmungen geregelt. Ein Beispiel hierfür ist die konkrete Definition des Begriffs Luftsicherheit:

,,Luftsicherheit: die Kombination von Maßnahmen und personellen und materiellen Ressourcen, die dazu dienen, die Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden.“

Des Weiteren ist in der VO (EG) 300/2008 das nationale Qualitätskontrollprogramm (NQSP) beschrieben. Jeder Mitgliedsstaat muss ein NQSP erstellen, anwenden und weiterentwickeln. Es dient dazu die Qualität der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu überprüfen.

Auch ist in dieser VO beschrieben, dass die sogenannten Stellen (reglementierter Beauftragter, bekannter Versender, behördlich zugelassener Transporteur) ein Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt erstellen muss.

VO (EG) Nr. 272/2009

Die Verordnung sieht allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der im Anhang der VO (EG) Nr. 300/2008 genannten, gemeinsamen Grundstandards vor. Diese dienen dazu die Kontroll- u. Prüfmethoden festzulegen, um verbotene Gegenstände aufzuspüren.

Link zum Text der VO (EG) Nr. 272/2009

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1998

Die europäische Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2015/1998 regelt WIE die Maßnahmen, welche in der VO (EU) 300/2008 angesprochen, durchzuführen sind. Die DVO (EU) 2015/1998 dient der Feststellung der detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards.

In der DVO (EU) 2015/1998 sind beispielsweise die Sicherheitsbereiche genaustens definiert. Ein Sicherheitsbereich ist der Bereich, in welchem die kontrollierten abfliegenden Fluggäste Zugang haben. Auch sind hier die anzuwendenden Kontrollmaßnahmen der Fracht, Post, des Gepäcks, sowie der Fluggäste beschrieben.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1589

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1589 legt gemeinsame Grundstandards für Cybersicherheit in Bezug auf die Luftsicherheit fest.

Nummer 1.7 wird der DVO (EU) 2015/1998 angefügt

Im jeweiligen Luftsicherheitsprogramm sind die entsprechenden Informations- und Kommunikationssysteme zu beschreiben.

Das Sicherheitsprogramm muss detaillierte Maßnahmen enthalten, welche Cyberangriffe erkennt und den Schutz dieser gewähren kann. Hierzu ist eine Risikoanalyse durchzuführen.

Nummer 11.1.2 der DVO (EU) 2015/1998 andere Fassung

Hierunter ist festgelegt, welche Personen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen müssen. Es sind u.a. Personen, welche Administrator-Rechte oder unbeaufsichtigten/uneingeschränkten Zugang zu Informations- und Kommunikationssystemen und Daten haben.

Die Nummer 11.2.8 wird der DVO(EU)2015/1998 angefügt

Dieser Punkt beinhaltet die Schulungsverpflichtung aller Personen, welche Zugang zu Daten oder Systemen haben. Diese Schulung soll den Tätigkeiten in der entsprechenden Stelle entsprechen.

DVO (EU) 2019/1583 – ist nun eine neue Schulung erforderlich?

Luftsicherheitsgesetz 2017 (neue Fassung)

Das Luftsicherheitsgesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs. Es soll insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen schützen. Das Luftsicherheitsgesetz ist ein Gesetz, welches sich ausschließlich auf Deutschland bezieht. Es findet keine Anwendung in anderen Mitgliedsstaaten.

Im Luftsicherheitsgesetz ist u.a. die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz zu finden. Im §7 des LuftSiG ist beschrieben, dass die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit der Personen zu überprüfen hat, welche eine berufliche Tätigkeit in Sicherheitsbereichen ausüben.

Was ist die sicheren Lieferkette?

Auf dem Weg vom Versender bis zur Verladung ins Flugzeug geht ein Frachtstück meist durch mehrere Hände. Genauer gesagt: es wird von mehreren verschiedenen Dienstleistern bearbeitet.

      1. Der erste Beteiligte ist der Versender selbst.
      2. Der zweite Beteiligte könnte ein Transporteurs Unternehmen sein, das die Fracht bis in Flughafennähe transportiert.
      3. Der dritte Beteiligte könnte dann ein Unternehmen sein, dass die Fracht vom Transporteur übernimmt um eine Frachtkontrolle durchzuführen. D. h. um zu untersuchen, dass die Fracht keine verbotenen oder gefährlichen Gegenstände enthält.
      4. An vierter Stelle könnte nun ein weiterer Dienstleister die Anlieferung zum Flugzeug übernehmen.

In diesem Beispiel sind also vier verschiedene Unternehmen am Lieferweg vom Versender bis zum Flugzeug beteiligt.

Zur Abwehr äußerer Gefahren ist nun das Ziel, dass alle Beteiligten gewisse Sicherheitsstandards einhalten.

Dabei gibt es eine Unterscheidung zwischen sicherer und unsicherer Fracht.

      • Am Anfang muss man die Fracht als unsicher betrachten, denn es hat ja noch niemand überprüft, ob der Inhalt ungefährlich ist.
      • Ab dem Moment, wo eine solche Überprüfung stattgefunden hat, spricht man von sicherer Fracht.

Hier setzt nun der Begriff der sicheren Lieferkette an.

Ab dem Moment, an dem die Fracht als sicher deklariert wurde, dürfen nur noch Unternehmen mit der Fracht in Berührung kommen, die als sicher gelten. Alle diese Unternehmen bilden nun die sichere Lieferkette.

Sichere Lieferkette

Damit ein Unternehmen im Rahmen der sicheren Lieferkette arbeiten darf, muss es vom Luftfahrt-Bundesamt (kurz LBA) zugelassen sein. Das LBA vergibt dazu vier verschiedene Zulassungen.

Die Beteiligten der sicheren Lieferkette

Die Zulassung muss immer passend zur Tätigkeit des entsprechenden Unternehmens beantragt werden.

Dies sind die vier Luftsicherheits-Zulassungen im Überblick:

      • bekannte Versender
      • reglementierte Beauftragte
      • reglementierte Lieferanten
      • zugelassene Transporteure

Die sichere Lieferkette in der Luftsicherheitsschulung

Hier sehen Sie einen Ausschnitt aus einem Schulungsvideo der First-Class-Academy.®

Der bekannte Versender

Der bekannte Versender ist derjenige, der das Frachtstück erstmals auf den Transportweg bringt. Da jedes x-beliebige Unternehmen Luftfracht auf den Weg bringen kann, muss man natürlich zunächst von unsicherer Fracht ausgehen.

Stellen Sie sich zum Beispiel einen Spielwarenhersteller vor, der regelmäßig seine Produkte in die USA exportiert. Normalerweise wäre jeder einzelne Lieferung dieses Herstellers unsichere Fracht.

Um diese Fracht überhaupt mit dem Flugzeug exportieren zu dürfen, müsste der Hersteller also bei jeder Lieferung einen externen Dienstleister damit beauftragen, die gesetzlich vorgeschriebene Frachtkontrolle durchzuführen. Dieser Dienstleister deklariert dann die vormals unsicherer Fracht als sicherer Fracht. Damit kommt sie in die sichere Lieferkette.

      • Der Spielwarenhersteller müsste also jedes Mal einen externen Dienstleister für eine Frachtkontrolle bezahlen.
      • Außerdem verlängert sich durch die Frachtkontrolle die Dauer des Transporters.

Hier kommt nun die Zulassung zum bekannten Versender ins Spiel. Weil der Hersteller ja regelmäßig Waren versendet, ist es für ihn rentabel, wenn er eine Möglichkeit hat, nicht immer neue Frachtkontrollen bezahlen zu müssen.

Er beantragt deshalb beim Luftfahrtbundesamt eine Zulassung als bekannter Versender. Damit verpflichtet er sich, in seinem Unternehmen gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen. Diese Maßnahmen sind für alle vier Zulassungen ähnlich. Wir beschreiben Sie deshalb etwas weiter unten gebündelt.

Das Luftfahrtbundesamt wird dann vor Ort im Unternehmen des Spielwarenherstellers die Umsetzung der Sicherheitsvorschriften prüfen.

Sobald das Luftfahrtbundesamt von der Sicherheit des Herstellers überzeugt es bekommt er eine Zulassung als bekannter Versender. Ab diesem Zeitpunkt gilt von ihm verschickte Ware automatisch als sicher. Frachtkontrollen durch einen externen Dienstleister sind dann nicht mehr nötig.

Da sich die Fracht nun ab dem ersten Versand schon in der sicheren Lieferkette befindet ist es wichtig, dass alle weiteren Unternehmen, die damit zu tun haben, auch Bestandteil der sicheren Lieferkette sind.

Damit kommen wir zur nächsten Zulassung.

Behördlich zugelassener Transporteur

Ein behördlich zugelassener Transporteur ist – wie Sie sich vielleicht schon denken können – ein Transporteur, der ebenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen erfüllt.

Ihm ist es mit der entsprechenden LBA Zulassung erlaubt sichere Luftfracht in seine Fahrzeuge zu übernehmen und zu transportieren.

Diese Zulassung bezieht sich also ausschließlich auf den Transport.

Der behördlich zugelassener Transporteur darf beispielsweise Waren nicht auspacken oder umpacken. Und er darf auch keine Frachtkontrollen durchführen. Dafür hat er nicht nur keine Zulassung, sondern auch nicht die nötigen Fachkenntnisse, und nicht die nötige Ausrüstung.

Damit kommen wir zum dritten Garanten der Luftsicherheit:

Der reglementierte Beauftragte

Die Anforderungen bei der Zulassung eines reglementierten Beauftragten sind deutlich höher als beim Transporteur. Die Zulassung zum regB ist die anspruchsvollste Zulassung, denn der regB darf im Rahmen der Luftsicherheit eine ganze Reihe von unterschiedlichen Aufgaben übernehmen.

Die markanteste Aufgabe ist sicher die schon mehrfach angesprochene Frachtkontrolle. Der reglementierte Beauftragte ist derjenige, der unsichere Fracht auf ihre Sicherheit hin überprüft. Danach stellt er die Papiere aus, die die Sicherheit der Fracht bestätigen.

Dies ist eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe. Von der Entscheidung des regB hängt es ab, ob die Fracht in ein Flugzeug verladen werden darf oder nicht.

Die Frachtkontrolle ist der entscheidende Augenblick, in dem beispielsweise ein Sprengsatz übersehen werden könnte. Anders gesagt: von der Gründlichkeit und Ernsthaftigkeit der Frachtkontrolle hängt nun tatsächlich die Sicherheit des jeweiligen Flugzeugs ab, in dem die geprüfte Fracht dann transportiert wird.

Mit der Zulassung zum reglementierten Beauftragten kann ein Dienstleister neben der Frachtkontrolle noch eine Reihe weiterer Dienstleistungen anbieten. Deshalb ist diese Zulassung geschäftlich sehr attraktiv.

Weitere Dienstleistungen des regB im Rahmen der Luftsicherheit sind zum Beispiel:

      • der Transport des Frachtguts
      • die Verwahrung des Guts in eigenen Warenlagern
      • Verpacken oder Umpacken der Ware

Der reglementierte Lieferant

Die Zulassung zum reglementierten Lieferanten deckt einen ganz speziellen Bereich der Luftsicherheit ab. Es gibt deshalb auch nur relativ wenige Unternehmen die diese Zulassung beantragt haben.

Der reglementierte Lieferant ist derjenige, der Güter in ein Flugzeug liefert, die während des Fluges benutzt bzw. verbraucht werden sollen. Ein Beispiel dafür sind zum Beispiel die Mahlzeiten, die den Gästen während des Fluges serviert werden.

Der reglementierte Lieferant hat also die Aufgabe, sicherzustellen, dass auch diese Lieferungen sicher sind. Dies geschieht zum Beispiel durch stichprobenartige Kontrollen. Nützlich ist die Zulassung als reglementierte Lieferant im Rahmen der Luftsicherheit zum Beispiel für die Cateringunternehmen, die die Mahlzeiten zubereiten und anliefern.

Verteilung der einzelnen Zulassungen 03/2022

Tätigkeiten im Rahmen der sicheren Lieferkette

Es gibt also für Luftsicherheitsdienstleister vier verschiedene Zulassungen. Je nachdem, welche Zulassung man hat, darf man unterschiedliche Tätigkeiten durchführen. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Arbeiten in der Luftsicherheit.

Luftfrachtlager

Bevor Waren verschickt werden, werden sie meist in einem Lager aufbewahrt. Solange die Ware noch als unsicher gilt, sind an dieses Lager keine besonderen Anforderungen zu stellen.

      • Sobald eine Ware vom reglementierten Beauftragten als sicher deklariert wurde, muss das Lager aber auch den gesetzlichen Luftsicherheitsbestimmungen entsprechen. Ein Luftfrachtlager wird deshalb in der Regel vom reglementierten Beauftragten geführt.
      • Ein Sonderfall ist Luftfracht, die vom bekannten Versender auf den Weg gebracht wird. In diesem Falle entsprechen schon die Lager des bekannten Versenders den gesetzlichen Vorschriften.

Zu den Aufgaben, die im Luftfrachtlager mit Gewährleistung der Luftsicherheit erledigt werden, gehören:

      • Die Annahme oder Weitergabe der Fracht. Zum Beispiel durch entladen und beladen von LKWs.
      • Die Dokumentation der Sendung.
      • Die Lagerung in gesicherten Räumen.

Verpackung und Versandvorbereitung

Im sicheren Frachtlager finden naheliegenderweise auch die Arbeiten der Verpackung und Versandvorbereitung statt.

Dies kann die Erstverpackung sein. Oder eine Neuverpackung, falls die Ware zur Frachtkontrolle geöffnet werden muss. Oder eine Umverpackung, wenn zum Beispiel verschiedene Sendungen neu sortiert oder zusammengelegt werden müssen.

Gerade Verpackung und Umverpackung sind natürlich theoretisch optimale Möglichkeiten für Terroristen, um unerlaubte Gegenstände in der Fracht zu verstecken. Da ist es einleuchtend, dass diese Arbeiten nur vom bekannten Versender oder vom reglementierten Beauftragten durchgeführt werden können.

Wenn Dienstleister ohne diese Zulassung diese Aufgaben durchführen, wird die Fracht automatisch zur unsicheren Fracht. D. h., sie muss dann durch einen reglementierten Beauftragten wieder sicher gemacht werden.

Sichere Transporte

Beim Transport geht es natürlich auch darum, dass die sichere Luftfracht nicht manipuliert werden kann. D. h. die Fahrzeuge müssen so abgesichert sein, dass die Waren sicher sind. Wenn der Fahrer beispielsweise auf dem Rastplatz eine Pause macht, muss es Dritten unmöglich sein, gefährliche Gegenstände in die Fracht einzubringen.

Für den sicheren Transport kommen reglementierte Beauftragte und zugelassener Transporteure infrage.

Luftfrachtkontrollen

Durch Luftfrachtkontrollen wird unsicherer Fracht zu sicherer Fracht gemacht. Die Frachtkontrollen werden ausschließlich von reglementierten Beauftragten durchgeführt. Die drei anderen Zulassungen erlauben es nicht Frachtkontrollen durchzuführen. Bzw. haben die Mitarbeiter im Rahmen ihrer Ausbildung dann auch nicht die entsprechenden Fachkenntnisse.

Luftfracht muss immer dann von einem reglementierten Beauftragten sicher gemacht werden, wenn sie nicht von einem bekannten Versender kommt.

Es gibt vier Methoden, mit denen die Fracht untersucht wird.

      1. Die bekannteste Methode der Frachtkontrolle ist das Röntgen. Dabei wird die Fracht durch eine Frachtröntgenanlage geschickt und eine Luftsicherheitskontrollkräfte prüft am Monitor den Inhalt, soweit er auf dem Röntgenbild erkennbar ist. Eine Frachtröntgenanlage sehen Sie oben auf dem Titelbild dieser Seite.
      2. Die zweite Methode ist der Einsatz von Sprengstoffspurendetektoren. Dazu nimmt man von der Fracht kleine Wischproben, die man dann zur Kontrolle in das Gerät gibt. Das Gerät kann schon relativ kleine Mengen von Sprengstoff feststellen.
      3. Eine noch viel bessere Erkennungsgenauigkeit haben Sprengstoffspürhunde. Das sind Hunde, die darauf trainiert wurden, den Geruch von Sprengstoff zu erkennen und anzuzeigen. Der Geruchssinn der Hundenase ist viel besser als der des Menschen. Und er übertrifft auch die technischen Möglichkeiten von Sprengstoffspurendetektoren.

Ein weiterer Vorteil von Sprengstoffspürhunden ist, dass sie in kurzer Zeit große Mengen Fracht sicher machen können. Schon 15 bis 20 Minuten genügen um bis zu 25 Tonnen Fracht zu untersuchen.

      1. Die aufwändigste Methode ist, die Fracht von Hand zu öffnen und den Inhalt in Augenschein zu nehmen. Die Fracht muss in diesem Fall vollständig geöffnet werden, so dass der Inhalt von allen Seiten geprüft werden kann. Diese Methode kommt insbesondere zum Einsatz, wenn die anderen Methoden bei einem konkreten Frachtstück nicht funktionieren bzw. nicht vorschriftsgemäß verwendet werden können.

LSKK beim Öffnen der Sendung zur Frachtkontrolle

Kontrolle Bordvorräte

Die Kontrolle von Bordvorräten funktioniert ähnlich wie die Kontrolle von sonstiger Luftfracht. Mit den gängigen Methoden wird nach Sprengstoff gesucht.

Dabei wird aber nicht jedes einzelne Stück untersucht, sondern es werden Stichproben gemacht.

Voraussetzungen für eine LBA Zulassung

Damit Unternehmen eine der vier Luftsicherheit-Zulassungen beantragen können, müssen sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen dienen dazu die Sicherheit der Luftfracht zu gewährleisten.

Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiter

Eine ganz grundsätzliche Voraussetzung für die Luftsicherheit ist, dass alle beteiligten Mitarbeiter vertrauenswürdig sein müssen. Diese Vertrauenswürdigkeit wird durch eine sogenannte Zuverlässigkeitsüberprüfung festgestellt und bestätigt.

Der Arbeitgeber beantragt dazu eine behördliche Überprüfung jedes einzelnen Mitarbeiters. Dies bezieht sich natürlich auf die Mitarbeiter, die mit der Luftfracht zu tun haben bzw. in sicherheitsrelevanten Bereichen arbeiten. Im Wesentlichen wird dabei festgestellt ob eine einzelne Person in der Vergangenheit schon negativ aufgefallen ist und ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte.

Sofern behördlich keine negativen Tatsachen über einen Mitarbeiter bekannt sind wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung ist fünf Jahre gültig.

Jeder Mitarbeiter der mit sicherer Luftfracht in Berührung kommt, muss eine solche Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich bestanden haben.

Der Luftsicherheitsbeauftragte

Innerhalb des vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen Unternehmens müssen alle Maßnahmen und Mitarbeiter von einem speziell dafür zuständigen Mitarbeiter organisiert werden. Dies ist der sogenannte Luftsicherheitsbeauftragte.

Der Luftsicherheitsbeauftragte hat eine umfangreichere Luftsicherheit-Ausbildung als die anderen Mitarbeiter. Er ist derjenige, der festlegt, welche Sicherungsmaßnahmen in einem Unternehmen eingeführt werden müssen. D. h. wie das Unternehmen die Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes und der entsprechenden Verordnungen umsetzt.

Eine der wichtigsten Aufgaben des Luftsicherheitsbeauftragten ist deshalb die Erstellung des sogenannten Luftsicherheitsprogramms.

Das Luftsicherheitsprogramm

Abbildung eines Sicherheitsprogramms für TransporteureDas Luftsicherheitsprogramm ist ein Dokument, in dem ausführlich beschrieben wird wie in dem einzelnen Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden.

      • Es dient innerhalb des Unternehmens als Leitfaden für die Einführung von Sicherheitsmaßnahmen und für die tägliche Arbeit im Bereich der Luftsicherheit.
      • Es dient gegenüber dem Luftfahrtbundesamt als Nachweis, dass die Luftsicherheit im Unternehmen gewährleistet ist.

Bei der erstmaligen Beantragung einer Zulassung ist die Erstellung des Luftsicherheitsprogramms also die Grundlage aller einzuführenden Maßnahmen.

Schulung von Personal

Die Mitarbeiter, die im Rahmen der sicheren Lieferkette mit der Fracht zu tun haben, müssen nicht nur zuverlässig und vertrauenswürdig sein. Sie müssen natürlich auch die entsprechenden Fachkenntnisse haben, um das angestrebte Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

Deshalb gibt es ausführliche und recht komplizierte gesetzliche Vorgaben, wie die Mitarbeiter geschult werden müssen.

Abhängig von der Tätigkeit eines einzelnen Mitarbeiters muss er verschiedene Schulungsmodule im Rahmen seiner Ausbildung für die Luftsicherheit durchführen.

Luftsicherheits-Schulungen dürfen nur von Schulungsunternehmen angeboten werden, die dafür auch vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassen worden sind.

Wichtig zu wissen: ein Mitarbeiter darf erst an einer Luftsicherheits-Schulung teilnehmen, nachdem die erfolgreiche Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt.

Schulungsraum mit Seminargruppe

Der Weg zur Zulassung

Unternehmen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können beim Luftsicherheits-Bundesamt die entsprechende Zulassung beantragen.

Die sinnvolle Reihenfolge der Schritte hängt von der einzelnen Art der Zulassung ab, und von der Situation im einzelnen Unternehmen.

Nachdem alle erforderlichen Unterlagen beim LBA eingereicht wurden, vergibt das LBA einen Termin für eine vor-Ort-Kontrolle im Unternehmen. Ein Mitarbeiter des Luftfahrt-Bundesamtes wird also das Unternehmen besuchen. Dabei führt er Gespräche mit dem Luftsicherheitsbeauftragten und schaut sich die Gegebenheiten in der Firma an.

Nach diesem Besuch – sofern erfolgreich – erteilt das Luftfahrtbundesamt die entsprechende Zulassung.

Wie hilft First Class Zollservice® bei Luftsicherheits-Zulassungen?

Wie Sie sich vermutlich vorstellen können, ist der Weg zu einer LBA-Zulassung ein bisschen kompliziert.

      • Eine ganze Reihe von Gesetzen und Verordnungen müssen berücksichtigt werden.
      • Die Umsetzung dieser Vorschriften im Unternehmen muss korrekt geplant werden.
      • Die oben genannten Voraussetzungen müssen alle erfüllt werden.
      • Und es muss eine ganze Menge Papierkram korrekt abgewickelt werden.

Mit der Beratungsmarke First Class Consults® bieten wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung bei der Luftsicherheits-Zulassungen.

Beratung

Am Anfang steht eine kostenlose Erstberatung. Wir kommen zu Ihnen, schauen uns die Situation im Unternehmen an, und besprechen mit Ihnen die mögliche Zulassung.

Dabei geht es um Fragen wie:

      • Welche Vor- und Nachteile wird eine solche Zulassung für Sie bringen.
      • Welche konkreten Änderungen wird es im Unternehmen geben?
      • Welchen Aufwand (an Zeit, Geld und Personal) können Sie voraussichtlich erwarten?

Mit diesen Informationen können Sie dann eine fundierte Entscheidung treffen. Falls Sie sich für eine Zulassung im Bereich der Luftsicherheit entscheiden begleiten wir Sie gerne auf dem Weg.

Erstellung und Umsetzung des Sicherheitsprogramms

Das Fundament ihrer Zulassung ist das Luftsicherheitsprogramm. Wir sind selbst an zahlreichen Standorten als reglementierter Beauftragter und als reglementierter Lieferant zugelassen. Außerdem haben wir in unserer fast 30-jährigen Unternehmensgeschichte für hunderte von Kunden Luftsicherheitsprogramme erstellt.

Gerne unterstützen wir auch Ihr Unternehmen und Ihren Luftsicherheitsbeauftragte bei der Erstellung des Luftsicherheitsprogramms.

Papierkram

Bei der Beantragung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen, der Schulungen, und natürlich der Zulassung selbst fällt natürlich eine ganze Reihe von Papierkram an.

Wir bringen das gerne für Sie in die richtige Reihenfolge und behalten den Überblick.

Begleitung beim Audit

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Papierkram abgeschlossen ist, steht der Besuch des Luftfahrtbundesamtes an. Auf Wunsch kommen wir auch dazu gerne in die Betriebsstätte und sind beim Audit unterstützend anwesend.

Spätere interne Audits durch ausgebildete Auditoren mit Zertifikat

Nachdem Sie die Zulassung vom LBA erhalten haben, sind Sie verpflichtet im Unternehmen durch regelmäßige interne Audits die Einhaltung der Luftsicherheits-Vorschriften sicherzustellen.

Bei diesen regelmäßigen Audits wird also jeweils der aktuelle Stand geprüft. Je nach Bedarf wird dann das Luftsicherheitsprogramm aktualisiert.

Um ihren Luftsicherheitsbeauftragten zu entlasten, können Sie diese internen Audits von uns durchführen lassen.

Logistikdienstleistungen im Bereich Luftsicherheit

Unternehmen, die selbst keine Luftsicherheits-Zulassungen anstreben, sind vielleicht mehr an den Logistikdienstleistungen von First Class Zollservice® interessiert. Wir sind sowohl als reglementierter Beauftragter wie auch als reglementierter Lieferant zugelassen, und können Ihnen deshalb die folgenden Dienstleistungen für ihre Fracht anbieten:

      • Luftfrachtlager
      • Verpackung und Versandvorbereitung
      • Sichere Transporte
      • Luftfrachtkontrollen
      • Kontrolle Bordvorräte Fracht die für den Verzehr an Bord bestimmt sind

Kontakt

Hauptverwaltung First Class Family®

Für allgemeine Fragen, Buchhaltung, Fragen zu Zertifizierungen und Schulungen:

Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr

Telefon +49 (0)69 247 547 80

Disposition Transporte & Zollabfertigung

Rund um die Uhr erreichbar unter

Telefon +49 (0)69 247 547 841

Mobil +49 (0) 177 92 99 273

Disposition Frachtkontrolle

Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr unter

Tel +49 (0)69 247 547 813

Bild vom First Class Family Leistungs-Prospekt