Beantragung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen gem. §7 LuftSiG
Beantragung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen gem. §7 LuftSiG Seitens der Luftsicherheitsbehörden wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Anträge für Zuverlässigkeitsüberprüfungen immer bei der Luftsicherheitsbehörde eingereicht werden müssen, die gemäß Handelsregister, bzw. Gewerbeanmeldung örtlich zuständig ist. Die Regelung gilt auch für weitere unselbstständige Niederlassungen jeden Unternehmens. Beispielsweise muss das Unternehmen mit Hauptsitz in Frankfurt und zwei weiteren Niederlassungen (Hannover und Düsseldorf), die Zuverlässigkeitsüberprüfungen für die Mitarbeiter immer in Hessen (zwecks Hauptsitz Frankfurt) jetzt lesen...